Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Während der Beschäftigung bei einem nicht in der Staatsverwaltung stehenden Bau— 
beamten oder einem Privattechniker hat der Bauführer dem Finanz-Ministerium viertel— 
jährlich das von seinem zeitigen Vorgesetzten beglaubigte Geschäftsverzeichniß einzureichen. 
8 36. 
Die Zeit, während welcher ein Bauführer durch Krankheit oder militärische Dienst— 
leistungen dem Ausbildungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des- 
selben in Anrechnung zu bringen, soweit sie bei dem Bauführer des Hoch= und Ingenieur- 
baufaches den Zeitraum von zwölf, bei dem Bauführer des Maschinenbaufaches denjenigen 
von acht Wochen nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt, wenn der Bauführer infolge von Beurlaubung oder aus anderen 
Gründen dem Ausbildungsdienste entzogen war, soweit die Dauer der Unterbrechung bei 
dem Bauführer des Hoch= und Ingenieurbaufaches nicht mehr als sechs, bei dem Bau- 
führer des Maschinenbaufaches nicht mehr als vier Wochen beträgt. 
In keinem Falle ist jedoch aus Anlaß der vorbezeichneten Ursachen ein Anspruch auf 
Anrechnung von mehr als im ganzen zwölf beziehentlich acht Wochen begründet. 
Die Zeit des einjährig-freiwilligen Militärdienstes wird auf die Ausbildungszeit der 
Bauführer nicht angerechnet. 
837. 
Führt ein Bauführer sich so tadelhaft, daß er zur Verwendung im Staatsdienste nicht 
geeignet erscheint, vernachlässigt er seine Ausbildung durch fortgesetzten Mangel an Fleiß, 
oder wird er für den Staatsdienst im Baufach körperlich unbrauchbar, so kann das 
Finanz-Ministerium den Ausschluß desselben von der weiteren Ausbildung für den höheren 
technischen Staatsdienst verfügen. 
Der Ausschluß zieht den Verlust des Rechtes auf Führung des Titels „Regierungs- 
bauführer“" ohne weiteres nach sich. 
Verzichtet ein Regierungsbauführer auf weitere Beschäftigung im Staatsdienste, so 
wird ihm vom Finanz-Ministerium die Entlassung ertheilt und ihm zugleich eröffnet, daß 
er den Titel „Regierungsbauführer“ nur mit dem Zusatze a. D. (außer Dienst) führen darf. 
38. 
Ueber die praktische Ausbildung des Bauführers wird von dem Baubeamten 2c. ein 
Zeugniß ausgestellt, welches von einem der technischen Räthe des Finanz-Ministeriums, 
beziehentlich von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestätigt und zu den Akten 
desselben genommen wird. 
Auf Antrag wird dem Bauführer Abschrift des Zeugnisses ausgefertigt.
	        
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