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Zweite Hauptprüfung.
839.
Nach Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung ist das Gesuch um Zulassung zur
zweiten Hauptprüfung an das Finanz-Ministerium zu richten.
In dem Gesuche ist nachzuweisen, daß der Bauführer seiner Militärpflicht genügt hat
oder vom Militärdienst ganz oder theilweise befreit ist.
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichniß (8 35) beizufügen.
Ergiebt die Prüfung des Gesuches und der demselben beizufügenden Nachweise über
die Beschäftigung des Bauführers in den einzelnen Abschnitten des Ausbildungsdienstes
und der sonst beigebrachten Zeugnisse, daß der Bauführer den Vorschriften genügt hat
und daß er zur Ablegung der zweiten Hauptprüfung für vorbereitet zu erachten ist, so
giebt das Finanz-Ministerium das Gesuch an das technische Ober-Prüfungsamt ab.
Das Ober-Prüfungsamt beschließt auf Grund der Vorlagen über die Zulassung zur
zweiten Hauptprüfung. Erfolgt die Zulassung, so wird dies dem Bauführer vom Ober—
Prüfungsamte, unter gleichzeitiger Uebersendung der Aufgabe zur häuslichen Probearbeit,
mitgetheilt. Das Finanz-Ministerium ist hiervon zu benachrichtigen.
8 40.
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Hauptprüfung ist seiten der Bauführer des
Hoch= und Ingenieurbaufaches spätestens binnen vier, seiten der Bauführer des Maschinen-
baufaches spätestens binnen drei Jahren nach Ernennung zum Regierungsbauführer zu
stellen.
Fällt in den gedachten Zeitraum die Ableistung des einjährig-freiwilligen Militär-
dienstes, so kann die Meldung zur Prüfung unter Einreichung des darauf bezüglichen
Nachweises noch bis zum Ablaufe eines ferneren Jahres stattfinden.
Im übrigen ist eine spätere Meldung nur mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums
zulässig.
841.
Die zweiten Hauptprüfungen werden der Regel nach während des ganzen Jahres,
mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober, abgehalten.
Die zweite Hauptprüfung umfaßt:
1. die Bearbeitung eines durch Zeichnungen dargestellten und eingehend begründeten
Erntwurfs nach gegebenem Programme (häusliche Probearbeit; vergl. § 42);
2. die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klaufur; vergl. § 43);
3. eine mündliche Prüfung (vergl. § 44).