Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

42. 
Die Aufgabe zur häuslichen Probearbeit wird aus demjenigen Gebiete des Bau- 
faches ertheilt, für welches der Bauführer sich ausgebildet hat. Diese Arbeit, welche der 
Bauführer mit der selbstgeschriebenen eidesstattlichen Erklärung zu versehen hat, daß er 
sie ohne fremde Hülfe angefertigt habe, ist binnen einer Frist von neun Monaten, welche 
von dem Ober-Prüfungsamte aus erheblichen Gründen auf zwölf Monate verlängert werden 
kann, abzuliefern. 
Eine weitere Verlängerung dieser Frist bedarf der Genehmigung des Finanz- 
Ministeriums. 
Wird die Arbeit für ungenügend erachtet oder die gewährte Ablieferungsfrist ohne 
triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als ausreichend anerkannte Gründe versäumt, so gilt 
die Prüfung als nicht bestanden. Dem Bauführer kann alsdann eine neue Aufgabe ertheilt 
werden, sofern er einen dahin gerichteten Antrag binnen längstens drei Monaten nach 
erfolgter Benachrichtigung von dem ungenügenden Ausfall, beziehentlich nach Ablauf 
der versäumten Ablieferungsfrist, stellt. Die Rückgabe einer häuslichen Arbeit, in welcher 
wesentliche Theile der Aufgabe unberücksichtigt geblieben sind, behufs Vervollständigung, 
ist ausgeschlossen. Für die zweite Aufgabe gelten dieselben Bestimmungen, wie für die 
erste. Muß danach die Prüfung zum zweiten Male als nicht bestanden erachtet werden, 
so wird der Bauführer zur Prüfung nicht weiter zugelassen. Genügt die Arbeit, so ist 
dies dem Bauführer mitzutheilen; derselbe hat sodann binnen einer Frist von drei Monaten, 
welche von dem Ober-Prüfungsamte aus erheblichen Gründen bis zu sechs Monaten ver- 
längert werden kann, zur weiteren Prüfung sich zu melden. 
§ 43. 
Die drei Tage dauernde Bearbeitung von Aufgaben unter Klaufur soll dem Bau- 
führer Gelegenheit geben, seine Fähigkeiten in der Lösung kleinerer Aufgaben aus ver- 
schiedenen Gebieten seiner Fachrichtung zu zeigen. 
In der Regel wird an jedem der drei Tage eine neue Aufgabe gestellt; es bleibt 
aber unbenommen, eine bereits allgemein gelöste Aufgabe am nächsten Tage in Einzel- 
heiten weiter bearbeiten zu lassen. 
* 44. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
A. Für das Hochbaufach. 
1. Aesthetische Burchbildung der Gebände. 
Anwendung der architektonischen Formenlehre auf äußere und innere Bau- 
theile.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.