42.
Die Aufgabe zur häuslichen Probearbeit wird aus demjenigen Gebiete des Bau-
faches ertheilt, für welches der Bauführer sich ausgebildet hat. Diese Arbeit, welche der
Bauführer mit der selbstgeschriebenen eidesstattlichen Erklärung zu versehen hat, daß er
sie ohne fremde Hülfe angefertigt habe, ist binnen einer Frist von neun Monaten, welche
von dem Ober-Prüfungsamte aus erheblichen Gründen auf zwölf Monate verlängert werden
kann, abzuliefern.
Eine weitere Verlängerung dieser Frist bedarf der Genehmigung des Finanz-
Ministeriums.
Wird die Arbeit für ungenügend erachtet oder die gewährte Ablieferungsfrist ohne
triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als ausreichend anerkannte Gründe versäumt, so gilt
die Prüfung als nicht bestanden. Dem Bauführer kann alsdann eine neue Aufgabe ertheilt
werden, sofern er einen dahin gerichteten Antrag binnen längstens drei Monaten nach
erfolgter Benachrichtigung von dem ungenügenden Ausfall, beziehentlich nach Ablauf
der versäumten Ablieferungsfrist, stellt. Die Rückgabe einer häuslichen Arbeit, in welcher
wesentliche Theile der Aufgabe unberücksichtigt geblieben sind, behufs Vervollständigung,
ist ausgeschlossen. Für die zweite Aufgabe gelten dieselben Bestimmungen, wie für die
erste. Muß danach die Prüfung zum zweiten Male als nicht bestanden erachtet werden,
so wird der Bauführer zur Prüfung nicht weiter zugelassen. Genügt die Arbeit, so ist
dies dem Bauführer mitzutheilen; derselbe hat sodann binnen einer Frist von drei Monaten,
welche von dem Ober-Prüfungsamte aus erheblichen Gründen bis zu sechs Monaten ver-
längert werden kann, zur weiteren Prüfung sich zu melden.
§ 43.
Die drei Tage dauernde Bearbeitung von Aufgaben unter Klaufur soll dem Bau-
führer Gelegenheit geben, seine Fähigkeiten in der Lösung kleinerer Aufgaben aus ver-
schiedenen Gebieten seiner Fachrichtung zu zeigen.
In der Regel wird an jedem der drei Tage eine neue Aufgabe gestellt; es bleibt
aber unbenommen, eine bereits allgemein gelöste Aufgabe am nächsten Tage in Einzel-
heiten weiter bearbeiten zu lassen.
* 44.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
A. Für das Hochbaufach.
1. Aesthetische Burchbildung der Gebände.
Anwendung der architektonischen Formenlehre auf äußere und innere Bau-
theile.