1897.
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2. Land- und Stadtbau.
Grundrißanordnungen, Konstruktion und Einrichtung der in dieses Gebiet
fallenden Baulichkeiten, insbesondere der Gebäude der Staatsverwaltung. An-
ordnung städtischer Straßen und Plätze. Entwerfen von größeren auf diesem
Gebiete vorkommenden Gesammtanlagen.
3. Bautechnische Zweiggebiete.
Die Einzel- und Zentralheizungen sowie die Lüftung in Bezug auf Anord-
nung und Berechnung. Abortanlagen. Wasserversorgung und Wasserableitung.
Blitzableiter. Herstellung von Gasleitungen und Gasbeleuchtungsanlagen. Ein-
richtung elektrischer Beleuchtung und allgemeine Anordnung der zur Erzeugung
und Vertheilung des elektrischen Lichtes erforderlichen Vorkehrungen. Allgemeine
Anordnung der Elektromotoren.
4. Verwaltung, Bau- und Geschäftsführung.
Reichs= und Landesverfassung. Organisation der Reichsämter. Organisation
der Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im allgemeinen, die Organisation
der Staatsbauverwaltung im besonderen. Genaue Kenntniß der auf die Hochbau-
verwaltung bezüglichen reichs= und landesgesetzlichen und Verwaltungsvorschriften
und die wesentlichsten baupolizeilichen Bestimmungen.
Einrichtung der im Bereiche der Hochbauverwaltung vorkommenden Kosten-
anschläge. Verdingung, Beaufsichtigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten
und Lieferungen, Buchführung und Bauleitung.
B. Für das Ingenieurbaufach.
1. Eisenbahnwesen.
Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen Bau= und Betriebs-
anlagen, einschließlich der praktischen und theoretischen Ermittelungen, Entwerfen
und Skizziren von größeren, auf diesem Gebiete vorkommenden Gesammtanlagen
sowie die wichtigsten den Eisenbahnbetrieb betreffenden allgemeinen Bestimmungen.
2. Eisenbahnhochbau.
Kenntniß der Grundrißanordnung, Konstruktion und Einrichtung der im
Eisenbahnwesen vorkommenden einfachen Hochbauten.
3. Straßenbau.
Anordnung und Ausführung größerer Straßenanlagen für Stadt und Land,
einschließlich der Straßeneisenbahnen. Straßenunterhaltung.
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