Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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2. Eisenbahnmaschinenwesen, Eisenbahnbetrieb, Signalmesen. 
Konstruktion, Berechnung und Unterhaltung der Eisenbahnbetriebsmittel, der 
Drehscheiben, Schiebebühnen, Weichen und Wasserstationen, Anordnung und 
Unterhaltung der Signale und Stellwerksanlagen. Kenntniß der wichtigsten, den 
Eisenbahnbetrieb betreffenden allgemeinen Bestimmungen. 
3. Elektrotechnische Anlagen. 
Herstellung und Unterhaltung der elektrischen Signal-, Telegraphen= und 
Fernsprechanlagen. Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen zur Erzeugung 
des elektrischen Stromes; Aufspeicherung, Leitung und Vertheilung der elektrischen 
Energie; elektrische Beleuchtung mittels Bogen= und Glühlichts; elektrische Kraft- 
übertragung durch Gleich= und Wechselstrom; Einrichtungen für elektrischen Bahn- 
betrieb. 
4. Verwaltung und Geschäftsführung. 
Reichs= und Landesverfassung. Organisation der Reichsämter. Organisation 
der Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im allgemeinen, die Organisation 
der Staatseisenbahnverwaltung im besonderen, namentlich die Buchführung im 
Werkstättenbetriebe und die wichtigsten auf die Eisenbahnverwaltung und das 
Fabrikwesen bezüglichen reichs= und landesgesetzlichen und Verwaltungsvorschriften. 
8 46. 
Wenn der Bauführer sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist (8§ 42) zur weiteren 
Prüfung nicht meldet oder ohne triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als ausreichend 
anerkannte Gründe die anberaumte Klausur oder mündliche Prüfung versäumt oder einen 
dieser beiden Theile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden. 
8 46. 
Das Ober-Prüfungsamt benachrichtigt den Bauführer von dem Ergebniß der Prüfung 
und ertheilt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über deren Ausfall. 
§ 47. 
Der die Klausur und die mündliche Prüfung umfassende Theil der zweiten Haupt- 
prüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor Ablauf von mindestens 
vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. Die 
Meldung zu der zu wiederholenden Prüfung muß spätestens zwei Jahre nach Ablegung 
der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit Genehmigung des 
Finanz-Ministeriums zulässig. 
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