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2. Eisenbahnmaschinenwesen, Eisenbahnbetrieb, Signalmesen.
Konstruktion, Berechnung und Unterhaltung der Eisenbahnbetriebsmittel, der
Drehscheiben, Schiebebühnen, Weichen und Wasserstationen, Anordnung und
Unterhaltung der Signale und Stellwerksanlagen. Kenntniß der wichtigsten, den
Eisenbahnbetrieb betreffenden allgemeinen Bestimmungen.
3. Elektrotechnische Anlagen.
Herstellung und Unterhaltung der elektrischen Signal-, Telegraphen= und
Fernsprechanlagen. Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen zur Erzeugung
des elektrischen Stromes; Aufspeicherung, Leitung und Vertheilung der elektrischen
Energie; elektrische Beleuchtung mittels Bogen= und Glühlichts; elektrische Kraft-
übertragung durch Gleich= und Wechselstrom; Einrichtungen für elektrischen Bahn-
betrieb.
4. Verwaltung und Geschäftsführung.
Reichs= und Landesverfassung. Organisation der Reichsämter. Organisation
der Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im allgemeinen, die Organisation
der Staatseisenbahnverwaltung im besonderen, namentlich die Buchführung im
Werkstättenbetriebe und die wichtigsten auf die Eisenbahnverwaltung und das
Fabrikwesen bezüglichen reichs= und landesgesetzlichen und Verwaltungsvorschriften.
8 46.
Wenn der Bauführer sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist (8§ 42) zur weiteren
Prüfung nicht meldet oder ohne triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als ausreichend
anerkannte Gründe die anberaumte Klausur oder mündliche Prüfung versäumt oder einen
dieser beiden Theile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden.
8 46.
Das Ober-Prüfungsamt benachrichtigt den Bauführer von dem Ergebniß der Prüfung
und ertheilt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über deren Ausfall.
§ 47.
Der die Klausur und die mündliche Prüfung umfassende Theil der zweiten Haupt-
prüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor Ablauf von mindestens
vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. Die
Meldung zu der zu wiederholenden Prüfung muß spätestens zwei Jahre nach Ablegung
der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit Genehmigung des
Finanz-Ministeriums zulässig.
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