— 56 —
Das Ober-Prüfungsamt theilt dem Bauführer mit, in welchen Gegenständen die
Prüfung ungenügend ausgefallen ist und bestimmt, ob die Prüfung ganz oder in Be-
schränkung auf die Klausur oder die mündliche Prüfung oder einzelne Gegenstände der
letzteren zu wiederholen ist und ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten
oder erst später stattfinden darf.
8 48.
Nach bestandener zweiter Hauptprüfung hat der Regierungsbauführer sich zu ent—
scheiden, ob er im Staatsdienste beschäftigt werden will oder nicht.
Beabsichtigt er nicht, eine staatliche Beschäftigung nachzusuchen, so hat er auf Grund
des Prüfungszeugnisses das Recht, sich als „staatlich geprüfter Baumeister“ zu bezeichnen.
Wünscht er dagegen im Staatsdienste beschäftigt zu werden, so wird er auf seinen Antrag
vom Finanz-Ministerium zum „Regierungsbaumeister“ ernannt. Den Antrag auf Er-
nennung und Uebersendung der Ernennungsurkunde, in welchem zugleich etwaige Wünsche
hinsichtlich der Beschäftigung im Staatsdienste zum Ausdruck zu bringen sind, hat der
Bauführer nebst einer Nachweisung über die Personalverhältnisse, dem Lebenslauf und
den erforderlichen Zeugnissen an das Finanz-Ministerium einzureichen.
Hülfsmittel bei den Prüfungen und Angaben über die selbständige Anfertigung von
Zeichnungen und Arbeiten.
8 49.
Zur Benutzung bei den unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (88 24 und 41)
werden dem Kandidaten die für zulässig erachteten Hülfsmittel zur Verfügung gestellt.
Kandidaten, welche sich anderer Hülfsmittel bedienen oder welche die Versicherung
über die selbständige Anfertigung der Zeichnungen und Arbeiten nicht wahrheitsgemäß
abgegeben haben, werden von dem Finanz-Ministerium je nach dem Grade des Ver-
schuldens auf Zeit oder für immer von den Prüfungen ausgeschlossen.
Reiseprämien der Prüfungekandidaten.
8 50.
Diejenigen Kandidaten, welche im Laufe eines Jahres die erste oder die zweite Haupt-
prüfung am besten bestanden haben, können von dem Technischen Ober-Prüfungsamte dem
Finanz-Ministerium zur Verleihung von Reiseprämien empfohlen werden.
Wechsel der Fachrichtung.
§ 51.
Tritt ein Wechsel der Fachrichtung vor der ersten Hauptprüfung ein, so bestimmt das