Anweisung für die praktische Ausbildung der Regierungsbauführer des Hoch—
und Ingenieurbaufaches.
Allgemeine Bestimmungen.
* 1.
Die dreijährige praktische Thätigkeit, welche in § 30 der Vorschriften über die Aus-
bildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 19. März
1897 für die Bauführer des Hoch= und des Ingenieurbaufaches vorgeschrieben ist,
zerfällt in:
einen einjährigen Vorbereitungsdienst zur Einführung in das praktische Bauwesen und
den Baubetrieb,
einen achtzehnmonatigen Dienst bei der Leitung von Bauausführungen,
einen dreimonatigen Dienst bei einem Landbauamte, einer Straßen= und Wasserbau-
inspektion oder einer mittleren oder unteren Eisenbahndienststelle und
einen dreimonatigen Dienst bei einer oberen technischen Dienststelle (der Zentralstelle
für die staatliche Hochbauverwaltung, dem Straßenbaudirektor, dem Wasserbau-
direktor oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen).
§ 2.
Die Leitung des Ausbildungsdienstes ist den betreffenden Vorständen der Baudienst-
stellen und bautechnischen Räthen zu übertragen. Von diesen ist nicht nur die Thätigkeit
der Bauführer während des Dienstes bei den Behörden selbst im einzelnen zu leiten,
sondern auch während der Beschäftigung in den übrigen Abschnitten des Ausbildungs-
dienstes derart zu überwachen, daß sie vornehmlich von der Art und dem Gange der
Ausbildung Kenntniß nehmen, auch, soweit erforderlich, die im Interesse einer zweck-
entsprechenden Thätigkeit nöthig erscheinenden Weisungen ertheilen.
83.
Bei der Beschäftigung der Bauführer während des einjährigen Vorbereitungsdienstes
sowie während des Dienstes bei einer Baudienststelle oder einer Eisenbahn-Stationsver—
waltung und bei den oberen technischen Dienststellen ist stets im Auge zu behalten, daß
die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck der Vorbereitung bildet, demnach
jede hierdurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf Aushülfe oder Erleichterung der Beamten
gerichtete Thätigkeit der Bauführer zu vermeiden ist.