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setzung desselben praktisch gefördert werden kann und daß sie außerdem mit den
Bestimmungen über das Verdingungswesen sowie mit der bei Bauten vorkommen—
den Buchführung und Rechnungslegung bekannt gemacht und praktisch in deren
Handhabung geübt werden; daß sie
b) im Sommer, beziehentlich so lange die Bauten sich fortführen lassen, thunlichst viel
auf den Baustellen von allen wichtigen Vorgängen Kenntniß nehmen und sich
über den Zweck und die Bedeutung der getroffenen Anordnungen durch unmittel—
baren Verkehr mit Meistern, Polieren und Werkführern die erforderliche Auskunft
verschaffen.
87.
Es ist insbesondere darauf zu halten, daß jeder Bauführer, soweit irgend thunlich,
1. zur Anfertigung von Skizzen nebst zugehörigen Kostenüberschlägen und Erläuter—
ungen,
2. zur Aufstellung durchgearbeiteter Entwürfe nebst Kostenanschlägen und Erläuter—
ungsberichten,
3. zur Ausarbeitung von Bauzeichnungen im größeren Maßstabe für ein in der Aus—
führung befindliches Bauwerk,
4. zur Vorbereitung von Verdingungen und zum Abschluß von Arbeits= und Liefer-
ungsverträgen,
5. zu der bei Bauten vorkommenden Buchführung und Rechnungslegung
herangezogen und mit diesen Arbeiten möglichst vertraut gemacht wird, daß er
6. mit der Absteckung von Bauwerken,
7. mit der Ausführung von Flächen= und Höhenmessungen,
beschäftigt und endlich
8. mit der Anlage von Steinverbänden und der Herrichtung von Holzverbänden,
9. mit den bei Bauten zur Anwendung gelangenden gewöhnlichen Rüstungen,
10. mit der Art der Mörtelbereitung,
11. mit den Eigenschaften der häufig vorkommenden Baumaterialien,
12. mit den bei der Abnahme von Baumaterialien und Bauarbeiten zu beobachtenden
Gesichtspunkten und Grundsätzen
thunlichst eingehend durch Anschauung bekannt wird.
Die Bauführer des Hochbaufaches haben außerdem das Abbinden und Zulegen von
Balkenlagen und Dachkonstruktionen auf dem Zimmerplatze sowie deren Aufbringung auf
die Gebäude und die Art der Anfertigung von Bauarbeiten in Tischler= und Schlosser-
werkstätten durch deren öfteren Besuch kennen zu lernen, während die Bauführer des
Ingenieurbaufaches, soweit angängig, auch bei der Ausführung von Erdarbeiten, Ramm-
und Betonirungsarbeiten behufs ihrer Ausbildung zu betheiligen sind.