Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Im übrigen ist der Bauführer im Büreau des betreffenden bautechnischen Rathes 
zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung heran- 
zuziehen, auch ihm Gelegenheit zu geben, einige ihm zur Bearbeitung überwiesene Sachen 
zum Vortrag zu bringen und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln. 
II. 
Anweisung für die praktische Ausbildung der Eleven und der Regierungs— 
bauführer des Maschinenbaufaches. 
— — 
Allgemeine Gestimmungen. 
1. 
Die dreijährige praktische Thätigkeit, welche in den §§ 6 bis 15 und im § 31 der 
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst 
im Baufache vom 19. März 1897 für die Eleven und Bauführer des Maschinenbau- 
faches vorgeschrieben ist, zerfällt in: 
eine einjährige, dem Studium auf der Technischen Hochschule vorangehende praktische 
Beschäftigung als Eleve in einer Maschinenwerkstätte und 
eine zweijährige an die bestandene erste Hauptprüfung sich anschließende praktische 
Beschäftigung als Bauführer. Diese letztere zerfällt wiederum in 
eine sechsmonatige Beschäftigung im Werkstättenaufsichtsdienste und beim Werkstätten- 
rechnungswesen, 
eine neunmonatige Beschäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen 
und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien, 
eine dreimonatige Beschäftigung im telegraphen= und signaltechnischen Dienst und bei 
der Ausführung oder Unterhaltung elektromechanischer Anlagen und 
während der übrigen Zeit in Beschäftigung in dem Büreau der Maschinenhaupt- 
verwaltung, der Maschinen-Oberinspektion sowie bei der Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen. 
82. 
Die Leitung des Ausbildungsdienstes ist den betreffenden technischen Mitgliedern der 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu übertragen. Von diesen ist nicht nur die
	        
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