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Im übrigen ist der Bauführer im Büreau des betreffenden bautechnischen Rathes
zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung heran-
zuziehen, auch ihm Gelegenheit zu geben, einige ihm zur Bearbeitung überwiesene Sachen
zum Vortrag zu bringen und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln.
II.
Anweisung für die praktische Ausbildung der Eleven und der Regierungs—
bauführer des Maschinenbaufaches.
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Allgemeine Gestimmungen.
1.
Die dreijährige praktische Thätigkeit, welche in den §§ 6 bis 15 und im § 31 der
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst
im Baufache vom 19. März 1897 für die Eleven und Bauführer des Maschinenbau-
faches vorgeschrieben ist, zerfällt in:
eine einjährige, dem Studium auf der Technischen Hochschule vorangehende praktische
Beschäftigung als Eleve in einer Maschinenwerkstätte und
eine zweijährige an die bestandene erste Hauptprüfung sich anschließende praktische
Beschäftigung als Bauführer. Diese letztere zerfällt wiederum in
eine sechsmonatige Beschäftigung im Werkstättenaufsichtsdienste und beim Werkstätten-
rechnungswesen,
eine neunmonatige Beschäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen
und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien,
eine dreimonatige Beschäftigung im telegraphen= und signaltechnischen Dienst und bei
der Ausführung oder Unterhaltung elektromechanischer Anlagen und
während der übrigen Zeit in Beschäftigung in dem Büreau der Maschinenhaupt-
verwaltung, der Maschinen-Oberinspektion sowie bei der Generaldirektion der
Staatseisenbahnen.
82.
Die Leitung des Ausbildungsdienstes ist den betreffenden technischen Mitgliedern der
Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu übertragen. Von diesen ist nicht nur die