Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

—–—  65  —

Im  übrigen  ist  der  Bauführer  im  Büreau  des  betreffenden  bautechnischen  Rathes
zu  den  daselbst  vorliegenden  Arbeiten  der  Verwaltung  und  technischen  Prüfung  heranzuziehen,
  auch  ihm  Gelegenheit  zu  geben,  einige  ihm  zur  Bearbeitung  überwiesene  Sachen
zum  Vortrag  zu  bringen  und  seine  Ansicht  in  freier  Rede  zu  entwickeln.

II.

Anweisung  für  die  praktische  Ausbildung  der  Eleven  und  der  Regierungs—
bauführer  des  Maschinenbaufaches.

—  —

Allgemeine  Gestimmungen.

1.

Die  dreijährige  praktische  Thätigkeit,  welche  in  den  §§  6  bis  15  und  im  §  31  der
Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst
im  Baufache  vom  19.  März  1897  für  die  Eleven  und  Bauführer  des  Maschinenbaufaches
  vorgeschrieben  ist,  zerfällt  in:

eine  einjährige,  dem  Studium  auf  der  Technischen  Hochschule  vorangehende  praktische
Beschäftigung  als  Eleve  in  einer  Maschinenwerkstätte  und

eine  zweijährige  an  die  bestandene  erste  Hauptprüfung  sich  anschließende  praktische
Beschäftigung  als  Bauführer.  Diese  letztere  zerfällt  wiederum  in

eine  sechsmonatige  Beschäftigung  im  Werkstättenaufsichtsdienste  und  beim  Werkstättenrechnungswesen,


eine  neunmonatige  Beschäftigung  bei  dem  Entwerfen  und  der  Ausführung  von  Maschinen
und  Maschinenanlagen  sowie  bei  der  Abnahme  von  Materialien,

eine  dreimonatige  Beschäftigung  im  telegraphen=  und  signaltechnischen  Dienst  und  bei
der  Ausführung  oder  Unterhaltung  elektromechanischer  Anlagen  und

während  der  übrigen  Zeit  in  Beschäftigung  in  dem  Büreau  der  Maschinenhauptverwaltung,

  der  Maschinen-Oberinspektion  sowie  bei  der  Generaldirektion  der
Staatseisenbahnen.

82.

Die  Leitung  des  Ausbildungsdienstes  ist  den  betreffenden  technischen  Mitgliedern  der
Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zu  übertragen.  Von  diesen  ist  nicht  nur  die