Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Praktische Ausbildung nach Ablegung der ersten Hauptprüfung. 
1. Werkstättenaufsichtsdienst. 
810. 
Während der nach § 31 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen sechsmonatigen 
Beschäftigung im Werkstättenaufsichtsdienste ist der Bauführer einem bestimmten Werk- 
meister zuzutheilen und dieser zu beauftragen, ihn mit allen Obliegenheiten eines Werk- 
meisters im Werkstättendienste bekannt zu machen. Dem Bauführer ist dabei Gelegen- 
heit zu geben, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Arbeiter, die Güte der von denselben 
gefertigten Arbeiten, die Vertheilung der Arbeit an die verschiedenen Arbeitergruppen, 
das Ineinandergreifen der Arbeiten der einzelnen Werkstättenabtheilungen, die Regelung 
des ganzen Werkstättenbetriebes und die Güte der zu verwendenden Materialien be- 
urtheilen zu lernen. Der Bauführer hat ferner bei dem Einfahren neuer oder reparirter 
Maschinen oder Wagen, bei der Abnahme von neuen Betriebsmitteln und Werkstatts- 
materialien mitzuwirken und sich mit dem Werkstättenrechnungswesen, soweit es zu den 
Obliegenheiten eines Werkmeisters gehört, vertraut zu machen. Während der letzten drei 
Monate dieser Beschäftigung ist ihm eine kleinere Werkstättenabtheilung zur selbständigen 
Beaufsichtigung zu übertragen. 
In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugnisse ist anzugeben, in welchen 
Werkstättenabtheilungen der Bauführer beschäftigt g wesen ist. Das Zeugniß muß sich 
zugleich über die Gesammtleistungen des Bauführers sowie darüber aussprechen, inwieweit 
derselbe sich die vorbezeichneten Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat. 
2. Entwurfsarbeiten. 
8 11. 
Während der im § 31 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen neunmonatigen Be- 
schäftigung ist der Bauführer in dem Konstruktionsbüreau der Maschinenhauptverwaltung 
mit Entwerfen von Maschinen, Wagen oder maschinellen Anlagen zu beschäftigen. Es 
ist dabei dem Bauführer thunlichst die Anfertigung solcher Entwürfe und Werkzeichnungen 
zu übertragen, deren Bearbeitung für seine Ausbildung besonders geeignet ist und ihm 
Gelegenheit giebt, die auf der Technischen Hochschule gewonnenen theoretischen Kenntnisse 
praktisch anzuwenden. 
In den von den Baubeamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben sich nicht 
nur im allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen, sondern auch zu 
bescheinigen, inwieweit derselbe die vorstehend im einzelnen bezeichneten Arbeiten sachgemäß 
erledigt hat.
	        
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