Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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i)  jede  Veränderung  in  den  gegenwärtigen  Statuten;
k)  wichtige  Veränderungen  in  der  bestehenden  Liturgie.

#  15.  Alljährlich  ist  mindestens  eine  Gemeindeversammlung  (Jahresversammlung)
zu  halten,  und  zwar  zu  der  in  jeder  Gemeinde  festzusetzenden  Zeit.  Außerdem  ist  das
Consistorium  verpflichtet,  Gemeindeversammlungen  zu  berufen,  wenn  ein  Dritttheil  der
Stimmberechtigten  es  verlangt.

s  16.  Für  die  im  §  14  sub  à,  b,  i  und  k  angeführten  Angelegenheiten  ist  die
Beschlußfassung  nur  nach  vorausgegangener  Vorberathung  in  einem  verstärkten  Consistorium
  (§  9)  statthaft.

17.  Es  können  in  der  Gemeindeversammlung  nur  dann  gültige  Beschlüsse  gefaßt
  werden,  wenn  mindestens  der  dritte  Theil  sämmtlicher  Gemeindehäupter  anwesend
ist.  Sollte  sich  dieser  nicht  eingefunden  haben,  so  ist  innerhalb  der  nächsten  14  Tage
zur  Fassung  von  Beschlüssen  eine  zweite  Versammlung  anzuberaumen,  in  welcher  dann
über  die  unerledigt  gebliebenen  Angelegenheiten  ohne  Rücksicht  auf  die  Anzahl  der  anwesenden
  Gemeindehäupter  Beschlüsse  gefaßt  werden  können.

&  18.  Alle  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  entschieden;  bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

19.  Nur  persönlich  Anwesende  können  ihr  Stimmrecht  in  den  Gemeindeversammlungen
  ausüben.  Bei  Predigerwahlen  soll  ausnahmsweise  auch  Kranken  und  vom  Wahlorte
  Abwesenden,  welche  als  solche  genügend  legitimirt  sind,  schriftliche  Abstimmung  gestattet
  sein.

§20.  Bei  Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung,  gegen  deren  Vollziehung  dem
Consistorium  Bedenken  beigehen,  kann  letzteres  ausnahmsweise  die  Vollziehung  beanstanden.
  Dieser  Vorbehalt  ist  aber  noch  während  der  Versammlung  selbst  auszusprechen;
beharrt  das  Consistorium  auf  seinem  Bedenken,  so  hat  es  innerhalb  sechs  Wochen  eine
neue  Gemeindeversammlung  einzuberufen  und  in  der  Einladung  dazu  seine  Bedenken
auszusprechen  und  zu  begründen.  Leistet  es  dagegen  auf  seinen  Einspruch  Verzicht,  so
hat  es  hiervon  die  Gemeindehäupter  zu  benachrichtigen.  Der  in  der  neuen  Gemeindeversammlung

  über  dieselbe  Angelegenheit  zu  fassende  Gemeindebeschluß  hat  dann  definitive
  Gültigkeit.