Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 51. Verordnung, 
die staatsgesetzliche Genehmigung des Kirchengesetzes vom 8. Dezember 
1896 über das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend; 
vom 2. Juni 1898. 
Mechdem die Ständeversammlung zu den im Kirchengesetze, das Besetzungsverfahren bei 
geistlichen Stellen betreffend, vom 8. Dezember 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 226 flg.) ent- 
haltenen Beschränkungen des Patronatrechts mit Rücksicht auf § 31 der Verfassungs- 
urkunde ihre Zustimmung erklärt hat, wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch 
verordnet, daß 
vom 1. Juli 1898 
ab die Bestimmungen des vorgenannten Kirchengesetzes auch insoweit, als sie sich auf die 
unter Privatpatronat stehenden geistlichen Stellen beziehen, in Kraft treten. 
Dresden, den 2. Juni 1898. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
v. Welck. 
  
Nr. 52. Verordnung, 
die Wiederaufrichtung der Ephorie Anerbach betreffend 
vom 3. Juni 1898. 
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, sowie im 
Einverständniß mit den Königlichen Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
und des Innern wird mit dem 1. Juli dieses Jahres in Auerbach i. V. eine 
Superintendentur errichtet. 
Die neue Ephorie umfaßt den gesammten Bezirk der Amtshauptmannschaft Auerbach 
und werden ihr danach zugewiesen aus der Ephorie Oelsnitz die Parochien beziehentlich 
Filialgemeinden: 
Auerbach, Falkenstein, Irfersgrün, Klingenthal, Lengenfeld, Plohn mit Filial 
Röthenbach, Rautenkranz, Rodewisch, Rothenkirchen mit Filial Wernesgrün,
	        
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