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Nr. 51. Verordnung,
die staatsgesetzliche Genehmigung des Kirchengesetzes vom 8. Dezember
1896 über das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend;
vom 2. Juni 1898.
Mechdem die Ständeversammlung zu den im Kirchengesetze, das Besetzungsverfahren bei
geistlichen Stellen betreffend, vom 8. Dezember 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 226 flg.) ent-
haltenen Beschränkungen des Patronatrechts mit Rücksicht auf § 31 der Verfassungs-
urkunde ihre Zustimmung erklärt hat, wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch
verordnet, daß
vom 1. Juli 1898
ab die Bestimmungen des vorgenannten Kirchengesetzes auch insoweit, als sie sich auf die
unter Privatpatronat stehenden geistlichen Stellen beziehen, in Kraft treten.
Dresden, den 2. Juni 1898.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
v. Welck.
Nr. 52. Verordnung,
die Wiederaufrichtung der Ephorie Anerbach betreffend
vom 3. Juni 1898.
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, sowie im
Einverständniß mit den Königlichen Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts
und des Innern wird mit dem 1. Juli dieses Jahres in Auerbach i. V. eine
Superintendentur errichtet.
Die neue Ephorie umfaßt den gesammten Bezirk der Amtshauptmannschaft Auerbach
und werden ihr danach zugewiesen aus der Ephorie Oelsnitz die Parochien beziehentlich
Filialgemeinden:
Auerbach, Falkenstein, Irfersgrün, Klingenthal, Lengenfeld, Plohn mit Filial
Röthenbach, Rautenkranz, Rodewisch, Rothenkirchen mit Filial Wernesgrün,