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b) nur gnadengenußberechtigte Personen hinterläßt, welche ihr Recht aus einer erst
nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geschlossenen Ehe ableiten,
auf drei Monate, von Ablauf des Sterbemonats an gerechnet, herabgesetzt.
8 2. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gegenwärtigen Kirchengesetzes wird durch
besondere Verordnung bestimmt.
Dresden, am 31. Mai 1898.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminifter.
Schurig.
v. Metzsch.
v. Seydewitz.
v. Watzdorf.
Nr. 56. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbanung einer normalspurigen
Nebenbahn von Altenhain nach Seelingstädt betreffend;
vom 4. Juni 1898.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er—
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normalspurigen
Nebeneisenbahn von Altenhain nach Seelingstädt, als Fortsetzung der Nebenbahn Beucha—
Brandis-Altenhain andurch verordnet, was folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.)
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
# 2. Hinsichtlich des bei dieser Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.