Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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b) nur gnadengenußberechtigte Personen hinterläßt, welche ihr Recht aus einer erst 
nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geschlossenen Ehe ableiten, 
auf drei Monate, von Ablauf des Sterbemonats an gerechnet, herabgesetzt. 
8 2. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gegenwärtigen Kirchengesetzes wird durch 
besondere Verordnung bestimmt. 
Dresden, am 31. Mai 1898. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminifter. 
Schurig. 
v. Metzsch. 
v. Seydewitz. 
v. Watzdorf. 
  
Nr. 56. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbanung einer normalspurigen 
Nebenbahn von Altenhain nach Seelingstädt betreffend; 
vom 4. Juni 1898. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er— 
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normalspurigen 
Nebeneisenbahn von Altenhain nach Seelingstädt, als Fortsetzung der Nebenbahn Beucha— 
Brandis-Altenhain andurch verordnet, was folgt: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) 
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten 
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der 
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
#&# 2. Hinsichtlich des bei dieser Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
	        
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