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84. Im übrigen ist in den Fällen von §§ 9, 10 und 11 des Kirchengesetzes vom
28. April 1898 ebenso zu verfahren, wie bei der Wahrnehmung und Ausübung des
landesherrlichen Kirchenpatronats oder der landesherrlichen Kollatur.
8 5. Die in der Verordnung der in Evangelicis beauftragten Herren Staats—
minister, eine Fristbestimmung in dem Besetzungsverfahren für geistliche Stellen betreffend,
vom 26. Februar 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 13) unter 1b vorgesehene Benachrichtigung
des Kollators von der eingetretenen oder bevorstehenden Erledigung einer geistlichen
Stelle unter gleichzeitiger Aufforderung zur Ausübung des Vorschlagsrechts hat zu unter-
bleiben, wenn die Kollatur nach §§ 9, 10 oder 11 des Kirchengesetzes vom 2 S. April
1898 vom Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium auszuüben ist.
6. Der § 3 der beiden Verordnungen vom 1. März 1892 zur Ausführung der
wegen einer Fristbestimmung in dem Besetzungsverfahren für geistliche Stellen unter dem
26. Februar 1892 ergangenen Verordnung (G.= u. V.-Bl. S. 14 und 16) ist erledigt.
Dresden, am 14. Juni 1898.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
Meusel.
v. Pflugk.
Nr. 59. Bekanntmachung,
die Einführung des Kirchengesetzes wegen Ausübung des Kirchenpatronats
und der Kollatur über kirchliche Aemter vom 28. April 1898 in der Ober-
lausitz betreffend;
vom 14. Juni 1898.
De Kirchengesetz, einige Bestimmungen bezüglich der Ausübung des Kirchenpatronats
und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend, vom 28. April 1898 (G.= u. V.-Bl.
S. 51) gelangt, nachdem die Provinzialstände der Oberlausitz dazu ihre Zustimmung
ertheilt haben, gleichzeitig auch in der Oberlausitz zur Einführung, was gemäß dem Vor-
behalte in § 12 des Gesetzes hiermit bekannt gemacht wird.
Dresden, den 14. Juni 1898.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
Menusel.
v. Pflugk.
1898. 15