Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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86. Die Renten verjähren mit dem Ablaufe von drei Jahren nach der Verfallzeit. 
Die verjährten Renten fallen der Staatskasse anheim. 
& 7. Vom 1. Januar 1903 ab ist bis auf weiteres alljährlich mindestens 1 Pro- 
zent des Kapitalbetrages der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den 
Staatshaushalts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Be- 
trages von Schuldverschreibungen über 3prozentige jährliche Renten oder zur Tilgung 
anderer Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe 
hinaus oder zur Bestreitung solcher Staatsausgaben zu verwenden, welche andernfalls 
durch Aufnahme neuer Anleihen gedeckt werden müßten. 
Im Falle der Verwendung des Tilgungsbetrags zur Bestreitung von Ausgaben der 
zuletzt erwähnten Art ist von der nächstfolgenden Finanzperiode ab der jährliche 
Tilgungsbetrag der Anleihe um mindestens eins vom Hundert des in dieser Weise 
verwendeten Betrages zu erhöhen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Landtags- 
ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 10. Juni 1898. 
Albert. 
  
Werner von Watzdorf. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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