— 89 —
haben und zwar, was diese betrifft, auch dann noch, wenn sie bei einer künftig
eintretenden veränderten Gestaltung des erwähnten Regierungsbezirks zu dem-
selben nicht mehr gehören sollten, unter allen übrigen Landestheilen aber vor-
zugsweise
a) aus denjenigen Gemeinden des Erzgebirgischen Kreises, die Fuhrlöhne für die Her-
beischaffung des zu Linderung des Nothstandes 1816 und 1817 im Auslande
aufgekauften Getreides, die ihnen aus der Kreiskasse zu erstatten waren, zum
Besten eines zu errichtenden Krankenhauses abgetreten hatten,
b) aus anderen zum Erzgebirgischen, aber nicht zum Zwickauer Regierungsbezirke ge-
hörigen Gemeinden,
endlich, sofern es möglich ist, ohne geeignete Gesuche aus den vorstehend ge-
nannten bevorzugten Landestheilen zurückzuweisen,
c) aus anderen nahe gelegenen Theilen des Landes.
Der Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung tritt bei den Kranken ein, die in
einer der vorzugsweise berechtigten Ortschaften entweder wohnen oder daselbst „heimaths=
berechtigt“ sind oder die von einer solchen Gemeinde oder einer in einem solchen Orte
befindlichen Korporation aus irgend einem anderen Grunde zu verpflegen sind.
4. Anstaltsleistungen. Verpflegung.
Es bestehen eine I. und eine II. Verpflegklasse, die sich insbesondere rücksichtlich
der Wohnung und der Kost unterscheiden.
Bei der II. Verpflegklasse erfolgt die Verpflegung in gemeinschaftlichen größeren
Krankenräumen.
Die Anstalt gewährt
a) in beiden Verpflegklassen ausgestattete Wohnung nebst Heizung, Beleuchtung
und Kost, alles zugehörige Geräth, die nöthige Tisch= und Bettwäsche nebst deren
Reinigung, Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heil-
mitteln,
Kindern überdies, soweit sie dazu fähig sind, Unterricht, besonders wenn
die Kur einen längeren Aufenthalt in der Anstalt erfordert;
b) in der ll. Verpflegklasse außerdem
die eingeführte Krankenkleidung und, soweit nöthig, Leibwäsche.
Für Operationen bei Kranken I. Verpflegklasse ist der Direktor zu Forderung eines
Honorars, dessen Höhe der Vereinbarung mit dem Kranken oder dessen Vertreter über-
lassen bleibt, für sich berechtigt.
16“