Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Aufnahmeantrag. 
1. Anbringung unmittelbar oder durch behördliche Vermittelung. 
Die Aufnahme ist entweder schriftlich unmittelbar oder durch Vermittelung der Be- 
hörde (Stadtrath, beziehentlich Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher) des 
Aufenthaltsorts des Aufzunehmenden nachzusuchen. 
Wegen der vorläufigen Aufnahme zu vergl. § 3“. 
2. Wohin der Aunknahmeantrag zu richten ist. 
Der Aufnahmeantrag ist in allen Fällen an die Anstaltsdirektion zu richten. 
3. Antragsformular. 
Zu den Aufnahmeanträgen ist von Behörden das vorgeschriebene Formular zu ver- 
wenden, das für die Behörden der Städte mit Revidirter Städteordnung unmittelbar, 
im übrigen durch Vermittelung der Amtshauptmannschaften von der mit dem Vertrieb 
beauftragten, durch besondere Verordnung bezeichneten Stelle zu beziehen ist. 
Wird von Betheiligten der Antrag auf Aufnahme unmittelbar bei der Anstalts- 
direktion gestellt, so kann von den Antragstellern das erwähnte Formular ebenfalls ver- 
wendet werden. 
4. Unterlagen. 
Mit dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizubringen: 
a) Aerztliches Zeugniß. 
Dasselbe muß von einem approbirten Arzte ausgestellt sein, auf persönlicher Unter- 
suchung des Aufzunehmenden beruhen und die Beschaffenheit der Krankheit vollständig 
darstellen. 
b) Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus derselben muß hervorgehen, daß die Zahlung der Verpflegbeiträge, und zwar 
nach dem festzustellenden Satze, sowie der sonstigen Kosten 
entweder von einer als zahlungsfähig bekannten, beziehentlich in dieser Richtung 
behördlich legitimirten, im Königreiche Sachsen wohnhaften Person oder 
einer Krankenkasse oder einer Berufsgenossenschaft oder von einem Ortsarmen- 
verbande des Königreichs Sachsen auf so lange übernommen wird, bis diese 
Verbindlichkeit von anderer, ebenfalls zahlungssicherer Seite 
ausdrücklich übernommen ist.
	        
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