Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits— 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus dem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars abzugeben, das auf demselben Wege zu beziehen 
ist, wie das Antragsformular (oben Punkt 3). 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter einschließlich der Gemeindevorstände ist das 
Dienstsiegel oder der Dienststempel beizudrücken. 
Die Anstaltsdirektion ist ermächtigt, je nach Lage des Falles nach— 
zufordern: 
c) Obrigkeitliche Bescheinigung der Staatsangehörigkeit und des 
Unterstützungswohnsitzes. 
Dieselbe muß darthun, daß der Aufzunehmende als Staatsangehöriger des König— 
reichs Sachsen anerkannt und für welchen Ort sein Unterstützungswohnsitz festgestellt ist, 
oder den Nachweis der auswärtigen Staatsangehörigkeit enthalten, oder aber die Be— 
scheinigung darüber, daß die Feststellung eingeleitet ist. 
Im letzteren Falle ist das Ergebniß der eingeleiteten Feststellung seiner Zeit der 
Anstalt unaufgefordert mitzutheilen. 
d) Die ergangenen Akten, wenn der Antrag von einer Behörde gestellt oder 
vermittelt wird. 
e) Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde, 
wenn es sich um Kinder handelt überdies: 
f) Impfschein und 
8) eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, geistigen Entwickelung und 
des Betragens des Aufzunehmenden. 
83. 
Entschließung über die Aufnahme. 
1. Zuständigkeit. 
Die Entschließung über die Aufnahmeanträge steht in allen Fällen der Anstalts— 
direktion zu. 
2. 2. 
4. Vorlänfige Auknahme. 
Zur vorläufigen Aufnahme eines Kranken, ohne daß die Aufnahmevoraussetzungen 
sämmtlich dargethan sind, ist die Anstaltsdirektion daun ermächtigt, wenn für den Kranken
	        
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