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8. Abrechnung über Verpflegbeiträge.
a) Beim Abgange eines Kranken wird über den Verpflegbeitrag bis mit dem Tage
des Abgangs abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die
an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand
dagegen eingezogen.
b) Ueberschießende Bestände, die den Betrag von 14 nicht übersteigen, werden,
wenn die Herauszahlung nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Ver-
pflegtenkasse der Anstalt überwiesen.
9. Berechnungsgelder.
a) Zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten, insoweit solche
nach ärztlichem Ermessen für den einzelnen Kranken zulässig erscheinen, können neben
dem Verpflegbeitrage Berechnungsgelder eingezahlt werden.
b) Ueber dieselben wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres oder zur Zeit
des Abgangs des Kranken abgerechnet.
Hierbei werden Ersparnisse auf die folgende Zeit gutgerechnet.
Beim Abgange gilt für die Abrechnung über die Berechnungsgelder das unter 8
Bemerkte.
Hinausgabe beziehentlich Vorlegung einer Abrechnung über die Berechnungsgelder
erfolgt außer beim Abgange nur auf ausdrückliches Verlangen des Einzahlers nach dem
regelmäßigen Jahresabschlusse.
10. Freistellen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Für die auf Freistellen verpflegten Personen haben die nach § 6 1 und 2 an sich
Beitragspflichtigen weder Verpflegbeiträge zu leisten, noch die in Nr. 1 und im dritten
Absatze von Nr. 2 des § 6 bemerkten sonstigen Aufwände zu tragen, ausgenommen die
Kosten der Zuführung und der Zurückführung.
Die übrigen dort erwähnten Aufwände und die Verpflegkosten werden, insoweit nicht
bezüglich einzelner Stiftungen etwas Besonderes bestimmt ist, von derjenigen Seite
bestritten, von der die Freistelle unterhalten wird, wenn aber eine vollständige Abfindung
der Anstalt erfolgt ist, von letzterer.
II. Besondere Bestimmungen.
A. Die von Fürst Otto Viktor von Schönburg-Waldenburg gegründeten Fürstlich
Schönburgischen Freistellen sind vorzugsweise für Personen bestimmt, die zu einer
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