Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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3. Beerdigung. 
Die Beerdigung wird nach Ausstellung des Leichenbestattungsscheines Demjenigen, 
der den Verpflegbeitrag bezahlt, und den Angehörigen überlassen. 
Soweit dies beantragt wird, vermittelt die Anstaltsdirektion das Begräbniß nach 
den auszusprechenden Wünschen über dessen Einrichtung. Die Bezahlung der Begräbniß- 
kosten ist jedoch solchenfalls durch vorherige Hinterlegung eines zur Deckung derselben 
ausreichenden Betrages sicher zu stellen. 
2c.0 2c. 
6. Wegkall jedes Erbanspruchs. 
Unbeschadet der etwaigen Nachforderung von Verpflegbeiträgen oder der Ansprüche 
aus sonstigen Aufwänden für den Verstorbenen werden Erbansprüche seiten der Anstalt 
an die Verlassenschaft von Kranken nicht erhoben. 
7. Ibrechnung. 
Demjenigen, der die Verpflegbeiträge gezahlt hat, ist baldigst die Abrechnung über 
die Verpflegbeiträge und sonstigen besonderen Aufwände für den Verstorbenen zuzustellen. 
Uebrigens ist nach § 6 zu verfahren. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage (§ 65), so ist derselbe in der Abrechnung 
ausdrücklich vorzubehalten. 
8. Etwaiger Nachlaß. 
Der etwaige Nachlaß des Verstorbenen in der Anstalt wird, soweit nicht davon 
etwa rückständige oder nachzufordernde Verpflegbeiträge oder sonstige Aufwände für den 
Verstorbenen zu decken sind, an die zur Regelung des Nachlasses zuständige Behörde 
übersendet, dafern das zu Uebersendende einschließlich des davon mit zu bestreitenden 
Uebersendungsportos den Betrag von 14 erreicht. 
Ist letzteres nicht der Fall, so wird der Ueberschuß zur allgemeinen Verpflegtenkasse 
gezogen. 
Gegenstände, die etwa für den Verstorbenen der Anstalt übergeben worden sind, 
werden, soweit noch vorhanden und brauchbar, zurückgegeben. 
Ausgenommen von der Rückgabe bleiben solche Gegenstände, von denen Ansteckung 
zu befürchten ist. 
2c. c. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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