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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1898.
Inhalt: Nr. 62. Gesetz, einige Abänderungen der Revidirten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen betr.
S. 103. — Nr. 63. Bekanntmachung, die Redaktion der Revidirten Gesindeordnung betr. S. 106.
Nr. 62. Gesetz,
einige Abänderungen der Revidirten Gesindeordnung für das Königreich
Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend;
vom 31. Mai 1898.
W#, Albert, von GOTTE Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 4c.
finden Uns mit Rücksicht auf die am 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (für das Deutsche Reich) vom 18. August 1896, sowie des
Einführungsgesetzes dazu vom gleichen Tage zur Abänderung einiger Bestimmungen der
Revidirten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl.
S. 145 flg.) bewogen und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
Artikel lI.
An die Stelle der §§ 11 bis 13 treten folgende Vorschriften:
&11. Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung eines Gesindedienstverhältnisses
der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. Die gesetzliche Vertretung hat die
Mutter, sofern die elterliche Gewalt ihr zusteht oder von ihr ausgeübt wird.
(Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1626, 1684, 1685, 1701.)
12. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, sich als Gesinde zu
vermiethen, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
welche die Eingehung oder Aufhebung eines Gesindedienstverhältnisses oder die Erfüllung
der sich aus einem solchen Verhältniß ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Ausgegeben zu Dresden den 7. Juli 1898. 18
Fortsetzung.
a) Minder-
jährige und
denselben
gleichstenhede
Personen.
Fortsetzung.