Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Artikel LX. 
Der §67 erhält folgenden Absatz 2; 
Ist der Dienstvertrag für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf 
Jahre abgeschlossen worden, so kann er von dem Dienstboten nach dem Ablaufe von fünf 
Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Im übrigen wird das Ministerium des Innern ermächtigt, die Revidirte Gesinde- 
ordnung für das Königreich Sachsen, wie sie sich aus den Aenderungen durch dieses 
Gesetz ergiebt, mit der Ueberschrift 
„Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen“ 
unter fortlaufenden Nummern der Paragraphen im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt 
zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 31. Mai 1898. 
# Albert. 
Georg von Metzsch. 
  
  
Nr. 63. Bekanntmachung, 
die Redaktion der Revidirten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen 
betreffend: 
vom 31. Mai 1898. 
Auf Grund von Artikel IX des Gesetzes vom 31. Mai 1898, einige Abänderungen 
der Revidirten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend 
(G.= u. V.-Bl. S. 103 flg.), wird der Text dieser Gesindeordnung, wie er sich unter 
Berücksichtigung der durch das nurbezeichnete Gesetz festgestellten Abänderungen ergiebt, 
nachstehend bekannt gemacht. 
Dresden, den 31. Mai 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gebhardt.
	        
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