Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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11. Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung eines Gesindedienstverhältnisses 
der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. Die gesetzliche Vertretung hat die Mutter, 
sofern die elterliche Gewalt ihr zusteht oder von ihr ausgeübt wird. (Bürgerliches Gesetz- 
buch §§ 1626, 1684, 1685, 1701.) 
12. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, sich als Gesinde zu 
vermiethen, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, 
welche die Eingehung oder Aufhebung eines Gesindedienstverhältnisses oder die Erfüllung 
der sich aus einem solchen Verhältniß ergebenden Verpflichtungen betreffen. 
Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine 
Ermächtigung zur Eingehung von Gesindedienstverhältnissen. 
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt 
werden. 
* 13. Wird einem Mündel die Ermächtigung, sich als Gesinde zu vermiethen, von 
dem Vormund verweigert, so kann sie auf Antrag des Mündels durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, 
wenn sie im Interesse des Mündels liegt. 
13a. Soll ein Mündel für längere Zeit als für ein Jahr zu Gesindediensten 
verpflichtet werden, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 
Die dem Mündel auf Grund der Ermächtigung, sich als Gesinde zu vermiethen, 
zustehende unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erstreckt sich nicht auf die Eingehung eines 
solchen Vertrags. 
13b. Soweit ein Minderjähriger nach vorstehenden Bestimmungen unbeschränkt 
geschäftsfähig ist, ist er auch prozeßfähig. 
sf 1c. Die Vorschriften der §§ 11 bis 13b gelten auch für Personen, die wegen 
Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt oder nach 
Stellung des Entmündigungsantrags unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, un- 
beschadet der Vorschrift in § 115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
14. Kinder, welche noch schulpflichtig, und junge Leute, welche zum Besuche der 
Fortbildungsschule verpflichtet sind, können nur unter der Bedingung in Dienste gegeben 
und genommen werden, daß die Dienstherrschaft sie während der gesetzlich bestimmten 
Stunden in die Schule, beziehentlich in den Vorbereitungsunterricht zum erstmaligen 
Genusse des heiligen Abendmahls, schicke. 
15. Haben sich Militärpflichtige oder Beurlaubte als Dienstboten vermiethet, so 
geht die Militärverpflichtung der Verbindlichkeit des Dienstvertrags unbedingt vor, so, 
daß diese selbst und ohne Entschädigung erlöscht, wenn der Dienstbote zum Militärdienst 
Fortsetzung. 
a) Minder- 
jährige und 
denselben 
gleichstehende 
Personen. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung: 
b) Schul- 
pflichtige. 
Fortsetzung: 
c) Militär— 
pflichtige.
	        
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