Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Pflichten der 
Dienst— 
herrschaft 
überhaupt. 
Lohn, Kostgeld 
und Natural— 
bezüge. 
Fortsetzung. 
Weihnachts-, 
Meß= und 
Jahrmarkts- 
geschenke. 
Livree. 
Beschaffenheit 
von Kost und 
Wohnung. 
Fortsetzung. 
— 116 — 
B. Pflichten der Dienstherrschaften. 
& 47. Die Dienstherrschaft darf dem Gesinde nicht mehr und nicht schwerere Ar- 
beiten auflegen, als letzteres nach seinen Kräften zu leisten vermag. Sie hat es ohne 
Härte zu behandeln (§ 84 Nr. 2) und es gegen Schaden, sowie gegen unrechtmäßige 
Zumuthungen dritter Personen nach Kräften zu schützen (§ 84 Nr. 4). 
Die Vorschriften in § 618 Absatz 1 und 3, sowie in § 619 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs finden Anwendung. 
# 48. Der Lohn für die Dienste und die Festsetzung, ob und inwieweit solches 
durch baares Geld oder durch Naturalien, mit oder ohne Beköstigung, gewährt werden 
soll, hängt sowohl bei dem häuslichen, als auch bei dem landwirthschaftlichen Gesinde 
ohne Ausnahme von freier Uebereinkunft bei der Vermiethung ab. 
49. Insofern bei der Vermiethung hierüber nicht Bestimmtes ausgemacht worden 
ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Naturalbezügen gewährt werden, was einem 
Gesinde derselben Klasse an dem Orte zur Zeit der Vermiethung gewöhnlich gegeben 
wurde. · 
Z50.Weihnachts-,Meß-undJahrmarktsgefchenkekanndasGesindenurauf 
Grund eines ausdrücklichen Versprechens fordern. Daraus, daß die Dienstherrschaft ein 
solches Geschenk aus freiem Willen ein oder mehrere Mal gegeben hat, folgt noch keine 
Verbindlichkeit, dasselbe bei der Wiederkehr desselben Festes, oder der folgenden Messen 
oder Jahrmärkte überhaupt, oder in derselben Masse und Quantität wieder zu geben. 
&51. Wenn männliche Dienstboten besondere Dienstkleidung erhalten, so bleiben, 
wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die dazu gehörigen Stücke im 
Eigenthume der Herrschaft. 
& 52. Ist neben dem Lohne Kost versprochen worden, so ist selbige in genießbaren, 
zur Sättigung hinreichenden Speisen zu geben. 
Es sind dem Gesinde der Gesundheit nicht nachtheilige Wohnungs= und Schlafräume 
zu gewähren. 
Die Vorschriften in § 618 Absatz 2 und 3, sowie in § 619 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs finden Anwendung. 
*53. In Fällen, wo über die Beköstigung und Wohnung Streit entsteht, ertheilt 
im Mangel bestimmter Verabredung die Polizeibehörde über die Menge und Beschaffen- 
heit derselben nach den § 49 vorgezeichneten Grundsätzen vorläufige Entscheidung (§ 113). 
Jede Klage des Gesindes über die Beschaffenheit der Speisen erledigt sich, sobald dasselbe 
die nämliche Kost erhält, welche der Dienstherr mit den Seinigen selbst genießt.
	        
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