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Vierteljahr erhalten. Das zur Landwirthschaft gebrauchte Gesinde kann jedoch gegen
diese Entschädigung nur dann, wenn es durch die mit dem Tode des Besitzers in der
Wirthschaft eingetretene Veränderung bei derselben erweislich entbehrlich wird, entlassen
und muß außerdem bis zur nächstfolgenden gesetzlichen Abziehzeit beibehalten werden.
& 73. Sind Dienstboten zur besonderen Bedienung einzelner Mitglieder der Familie Fortsetzung.
angenommen, so sind bei dem Absterben derselben die Bestimmungen der vorstehenden
§§ 71, 72 auch auf jene anzuwenden.
& 74. Dienstboten, welche monatsweise gemiethet sind, erhalten in den §§ 71 Fortsetzung.
und 73 genannten Fällen Lohn und Kostgeld auf den laufenden und den folgenden
Monat.
75. Krankheit, von welcher der Dienstbote während des Dienstes befallen wird, Aufhebung des
ist auf beiden Seiten nur dann ein Grund, den Dienstvertrag aufzuheben, wenn selbige N32
entweder an sich zum Dienste unfähig macht, wozu auch der Fall § 83 unter 13 zu Krankheit.
rechnen ist, oder länger als 14 Tage ohne Aussicht auf baldige Genesung dauert.
& 76. Diese vierzehntägige Frist kommt, wenn nicht sogleich beim Eintritt der Fortsetzung.
Krankheit nach ärztlichem Zeugnisse eine längere Dauer vorauszusehen ist, jedem er-
krankten Dienstboten, ohne Unterschied der Entstehungsursache, zu statten.
& 77. Auch im Falle der früheren Entlassung, sowie überhaupt, darf die Dienst= Fortsetzung.
herrschaft den erkrankten Dienstboten nicht eher aus ihrem Hause entfernen, als bis wegen
seines anderweiten Unterkommens Veranstaltung getroffen worden ist.
&78. Insoweit die Dienstherrschaft die Sorge für die Krankenpflege des erkrankten Fortsetzung.
Dienstboten zu übernehmen hat oder freiwillig übernimmt, muß sich der Dienstbote, wenn
er keine Angehörigen in der Nähe hat, die gesetzlich oder vertragsmäßig zu seiner Auf-
nahme und Versorgung verpflichtet sind, oder falls diese sich der Aufnahme weigern,
gefallen lassen, daß die Dienstherrschaft dessen Unterbringung in einer öffentlichen Kranken-
anstalt oder sonst auf geeignete Weise veranstaltet.
Von den Kosten des Transports gilt dasselbe, was §§ 62 und 63 von den Kur-
kosten überhaupt verordnet worden ist.
§# 79. Der Dienstbote muß jedoch in allen vorerwähnten Fällen so lange im Hause Fortsetzung.
behalten werden, als seine anderweite Unterbringung nach dem Zeugnisse des Arztes
ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht möglich ist.
§ 80. Wird eine landwirthschaftliche Besitzung aus freier Hand oder durch Zwangs-Aufhebung des
versteigerung veräußert oder verpachtet, oder tritt an die Stelle eines zeitherigen Pachters ernsserrage
ein anderer, oder der Eigenthümer selbst wieder ein, so bleiben demungeachtet der Käufer, Besit-
Ersteher, Pachter oder Nachfolger im Pachte oder der Wirthschaft ebenso, wie anderer= veränderung.
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