Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Der Verkauf von Dienstbüchern durch Privatpersonen ist bei Geldstrafe bis zu 60.4 
oder Haftstrafe bis zu 4 Wochen verboten. 
Sechster Abschnitt. 
Vom Verfahren in Gesindesachen. 
111. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Dienstherrschaften und Gesinde Gesindefachen 
über die aus dem Dienstvertrage sowohl vermöge des gegenwärtigen Gesetzes, als auch gehören: 
. .. . . » » Z„ a) entweder 
zufolge ausdrücklicher Vereinbarung entspringenden Ansprüche gehören vor die ordent= vor das 
lichen Gerichte. Gericht 
*112. Die Handhabung der in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen polizeilichen b) oder vor die 
Vorschriften, sowie die Erörterung und Entscheidung solcher gegenseitiger Beschwerden goife- 
der Dienstherrschaften und Dienstboten, welche durch ordnungswidriges Betragen und « 
Verhalten beider Theile gegen einander veranlaßt werden, gehören vor die Polizei— 
behörden. 
113. Auch können die Polizeibehörden in solchen Streitigkeiten, welche an sich Fortsetzung. 
als Justizsachen zu betrachten und zu behandeln sind, auf Anrufen des einen oder des anderen 
Theils über Antretung, Fortsetzung oder Aufhebung des Dienstverhältnisses, mit Vor— 
behalt weiterer Ausführung der Ansprüche, einstweilige Vorkehrungen treffen. 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8114. Die in Gemäßheit dieses Gesetzes verhängten und beigetriebenen Geld= Verwendung 
strafen fließen in die Armenkasse desjenigen Armenverbands, welchem der Dienstort an— St don- « 
gehö rt. rafgeldern. 
*115. Die Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 und die Verordnung, die Aufhebung 
nach Vorschrift der Gesindeordnung über die Dienstboten zu führende polizeiliche Aussicht l 
betreffend, vom gleichen Tage, nicht minder alle mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht « 
vereinbaren ortsstatutarischen Vorschriften und Regulative treten außer Wirksamkeit. 
116. Mit der Ausführung dieser Revidirten Gesindeordnung beauftragen Wir 
Unser Ministerium des Innern. 
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