Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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ausschließlich im Dienste des Gesandten (Geschäftsträgers) stehenden Personen, 
dafern sie in dem vom Gesandten (Geschäftsträger) vertretenen Staate die 
Staatsangehörigkeit besitzen.“ 
Artikel 2 
erhält als Nr. 5 folgenden Zusatz: 
„5. Außerhalb Sachsens ausgestellte Urkunden, welche keine Verfügungen 
enthalten, die in Sachsen rechtliche Wirksamkeit äußern.“ 
Artikel 3 § 5 
erhält folgende Fassung: 
„Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Fünfundzwanzig- 
fache ihres einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter 
Dauer, dafern nicht die Vorschriften in Absatz 2, 4, 5 Platz greifen, das Zwölf- 
einhalbfache des einjährigen Betrags als Kapitalwerth angenommen. 
Der Kapitalwerth von Leibrenten und anderen auf die Lebenszeit einer 
Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem Lebens- 
alter derjenigen Person, mit deren Tode die Nutzung oder Leistung wegfällt, 
und wird bei einem Lebensalter dieser Person 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 ach, 
über 15 Jahre bis zu 25 dahren 17 
205 35 . 16 
35 O . 45 O . 14 
45 55 „ 12 
55 65 8½ 
—.—-„ +W 5 
75 OD — 280 ——- 3— 
80 2 
des Werths der ainjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 
Fällt die Nutzung oder Leistung schon innerhalb des ersten Jahres nach 
ihrem Beginn infolge des Ablebens der Person, mit deren Tode die Nutzung 
oder Leistung erlöschen soll, wieder weg, so wird ihr Werth nach ihrer wirklichen 
Dauer berechnet und das Zuvielgezahlte zurückerstattet. 
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer 
Personen dergestalt ab, daß beim Tode der zuerst versterbenden Person die 
Nutzung oder Leistung wegfällt, so ist das Lebensalter der ältesten Person, wenn 
aber die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der zuletzt versterbenden Person
	        
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