Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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fortdauern soll, das Lebensalter der jüngsten Person für die nach Absatz 2 vor— 
zunehmende Berechnung maßgebend. 
Bei Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit wird der Kapitalwerth 
unter Zugrundelegung des einjährigen Betrags nach der anliegenden Hülfstabelle 
ermittelt. Ist die Dauer der Nutzung oder Leistung noch außerdem durch die 
Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach Absatz 2 und 4 
sich berechnende Kapitalwerth nicht überschritten werden. 
Die Nutzung eines Geldkapitals ist im Zweifel zu vier vom Hundert jährlich 
anzunehmen. 
Steht der Jahreswerth einer Nutzung oder Leistung nicht unzweifelhaft fest, 
so ist er schätzungsweise, nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen, 
zu ermitteln.“ « 
Artikel 6 
Ziffer 3 fällt weg. Ziffer 4 wird Ziffer 3. 
Artikel? 
erhält folgende Fassung: 
„Verbindlichkeit zur Entrichtung des Stempels. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels trifft, soweit nicht im 
Tarife Abweichendes bestimmt ist: 
1. bei behördlichen oder notariellen Ausfertigungen oder Beurkundungen 
denjenigen, durch den die Ausfertigung oder Beurkundung veranlaßt 
worden ist; 
2. bei Verträgen, durch die nur für einen Theil Verpflichtungen begründet 
werden, diesen Theil; 
3. bei anderen als den unter 2 bezeichneten Verträgen beide Theile antheilig; 
4. bei einseitigen Erklärungen denjenigen, der die Erklärung abgiebt; 
5. bei Versteigerungsprotokollen, vorbehältlich des Rückgriffs gegen den Auf— 
traggeber, denjenigen, unter dessen Leitung oder Vertretung die Ver— 
steigerung ausgeführt wird.“ 
Artikel 8. 
Die Worte „hat nur unter den Betheiligten Geltung und wird bei Einhebung des 
Stempels nicht beachtet“ werden durch die Worte: 
„braucht bei Einhebung des Stempels nicht beachtet zu werden“ 
ersetzt. 
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