Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Artikel 18 Absatz 2. 
Die Worte „die Hauptzoll- und Hauptsteuerämter“ werden durch die Worte: 
„die Bezirkssteuereinnahmen“ 
ersetzt. 
Artikel 21 
erhält die Ueberschrift „Beschwerden über das Verfahren.“ 
Die Worte „und Zweifel über die Anwendung des Tarifs im einzelnen Falle, 
sowie“ kommen in Wegfall. 
Nach Artikel 21 werden eingeschoben: 
Artikel 21 a. 
Rückerstattung zuviel bezahlter Abgaben. 
Gesuche um Rückerstattung zuviel bezahlter Stempelabgaben sind, wenn die Ver- 
wendung des Stempels bei einer Behörde erfolgt ist, bei dieser, andernfalls bei der 
Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen. 
Die Thatsachen, auf Grund deren die Rückerstattung verlangt wird, sind vom Ge- 
suchsteller anzuführen und zu bescheinigen. 
Die Gesuche unterliegen der Entscheidung des Finanzministeriums. 
Artikel 21b. 
Rechtsmittel. 
I. Beschwerde. 
Gegen die Abforderung von Stempelbeträgen ist die Beschwerde an das Finanz- 
ministerium zulässig. Die Beschwerde ist bei Verlust des Rechtsmittels binnen einer 
einmonatigen, mit der Zufertigung der Zahlungsaufforderung beginnenden, nach den 
Bestimmungen der Civilprozeßordnung zu berechnenden Frist bei der Behörde oder dem 
Notare, von welcher oder von welchem die Zahlungsaufforderung erlassen worden, schrift- 
lich einzureichen. 
II. Rechtsweg. 
Wer zur Entrichtung des ihm durch die Entscheidung des Finanzministeriums auf- 
erlegten Stempelbetrags nicht oder nicht in der geforderten Höhe verpflichtet zu sein oder 
die ihm vom Finanzministerium ganz oder theilweise verweigerte Rückerstattung von 
Stempelbeträgen nach den Vorschriften des Gesetzes verlangen zu können vermeint, kann 
Klage auf gänzliche oder theilweise Wegfallstellung oder Rückerstattung des mit Unrecht 
auferlegten oder zuviel entrichteten Stempelbetrags erheben.
	        
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