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Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen einer zweimonatigen Frist anzu—
stellen. Diese Frist ist eine Nothfrist im Sinne der Civilprozeßordnung, beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung des Finanzministeriums und wird nach den Bestimmungen
der Civilprozeßordnung berechnet.
III.
Die Beitreibung der Stempelbeträge wird weder durch Beschwerden ( noch durch
Anstellung der Klage (II) gehemmt.
Artikel 22.
Hinter dem Worte „Stempelsachen“ werden die Worte:
„außerhalb des Rechtswegs“
eingeschoben.
Tarif.
Die
Vorbemerkung
erhält folgende Fassung:
„Die nach Prozenten des Werths des Gegenstandes zu bemessenden Steuer-
sätze steigen von 10 zu 10 Pfennigen.
Die bei der Berechnung sich ergebenden Spitzbeträge werden, wenn sie 5 Pfen-
nige oder weniger betragen, unberücksichtigt gelassen, andernfalls dagegen für
10 Pfennige gerechnet.“
Vor Tarifposition 2 wird die durch Gesetz vom 17. März 1886 erledigte Tarif-
position „Abtretungen“ in folgender Form wieder eingestellt:
„1. Abtretungen siehe Pos. 34 unter A.“
Darifposition 3
fällt weg.
Tarifposition 5.
Am Schlusse der Position werden die Worte:
„Und Zwangsversteigerung eines Grundstücks 2c. Pos. 37.“
angefügt.
Tarifpositionen 8 und 9.
Am Schlusse jeder dieser Positionen wird der Zusatz
„und C“
angefügt.