Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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bei Sicherungshypotheken, sowie wenn die Bestellung erfolgt anläßlich der Ueber— 
tragung des Eigenthums oder wegen einer Forderung, für welche der Schuld— 
verschreibungsstempel nach Pos. A bereits entrichtet worden oder nach den Be— 
stimmungen unter F Nr. 17 und 18 nicht zu entrichten ist. 
Anmerkungen. 
Wird eine Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt, 
so ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer für die letztere und derjenigen 
für die erstere nachzuentrichten. 
Bei der Bestellung einer Gesammthypothek ist der Stempel nur einmal zu 
entrichten. Die Vertheilung einer Gesammthypothek auf die einzelnen Grund- 
stücke bleibt stempelfrei. 
Die Umwandlung der Hypothek in eine Grundschuld oder dieser in eine 
Rentenschuld oder umgekehrt unterliegt der Besteuerung nicht. 
Wird vor oder nach der Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld über das der Bestellung zu Grunde liegende Rechtsverhältniß eine besondere 
Schuldurkunde ausgefertigt, so bleibt diese von dem unter A geordneten Schuld- 
verschreibungsstempel frei, dafern für die Bestellung der Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld der Stempel nach Höhe von 3/2 Prozent entrichtet worden ist“. 
Tarifposition 34, bisherige Unterabtheilung C 
erhält die Bezeichnung D und folgende Fassung: 
„D. Schenkungen unter Lebenden, einschließlich der zur Vergeltung von 
Dienstleistungen gemachten und der mit Auflagen beschwerten, 
a) wenn sie an Personen, Anstalten oder für Zwecke erfolgen, bei denen Be- 
freiung von der Erbschaftssteuer eintritt, 
½10 Prozent 
vom Werthe der Schenkungen; 
b) außerdem nach denselben Sätzen, welche davon zu entrichten wären, wenn 
der Schenker die Zuwendung letztwillig verordnet hätte und der Anfall 
derselben eingetreten wäre. 
Anmerkungen. 
Für die Entrichtung des Schenkungsstempels haften der Schenker und der 
Beschenkte als Gesammtschuldner. 
Bei den mit einer Auflage beschwerten Schenkungen kommt der Werth der 
Auflage in Abzug, wenn die Auflage bestimmt bezeichnet und nach Geld zu ver- 
anschlagen ist. 
1898. 24
	        
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