Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Erfolgt aber eine Schenkung zur Vergeltung von Dienstleistungen, so ist der 
Werth der Dienstleistungen bei der Feststellung des Werthes der Schenkung 
außer Berücksichtigung zu lassen.“ 
Tarifposition 34, bisherige Unterabtheilung D 
erhält die Bezeichnung E und folgende Fassung: 
„K. Versicherungsverträge, sofern sie sich auf Personen, die in Sachsen auf— 
hältlich oder staatsangehörig sind, oder auf Gegenstände, die in Sachsen befindlich 
sind, oder auf sächsische Schiffe beziehen, und zwar 
a) Lebensversicherungsverträge 
1/10 Prozent 
der versicherten Summe; 
b) Haftpflicht= und Unfallversicherungsverträge, gleichviel ob sich die Versicherung 
auf eine oder mehrere Personen erstreckt, 
eine Mark, 
und wenn die Versicherung nur auf einen 2 Jahre nicht übersteigenden 
Zeitraum abgeschlossen worden ist, 
fünfzig Pfennige; 
F0) andere Versicherungsverträge mit Ausnahme der Hagel-, Vieh= und Trans- 
port-Versicherungsverträge 
1/50 pro Mille 
der versicherten Summe. Bei Versicherungen, die auf eine mehr als ein- 
jährige Dauer abgeschlossen worden sind, wird der Stempel von dem durch 
Vervielfältigung der Versicherungssumme mit der Zahl der Jahre der 
Versicherungsdauer sich ergebenden Betrage berechnet und hierbei jedes 
angefangene Jahr voll in Ansatz gebracht, mindestens aber, dafern der 
auf diese Weise zu berechnende Betrag 150• übersteigt, oder in der 
Versicherungsurkunde keine Versicherungssumme beziffert ist, ein Stempel 
von 
20 Pfennigen 
erhoben. 
Anmerkung. 
Der Agent, der die Versicherung vermittelt, gilt hinsichtlich der Stempelpflicht 
als Vertragschließender und haftet dem Staate für den vollen Stempelbetrag, 
welcher für den Versicherungsvertrag zu entrichten ist.“
	        
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