Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Artikel 18. 
Straf- Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu 
verfahren. gehörigen Ausführungsbestimmungen richtet sich nach den Vorschriften, welche für das 
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im allgemeinen gelten. 
Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der gericht- 
lichen Untersuchung sind die Bezirkssteuereinnahmen zuständig. 
Dieselben haben vor Einleitung des Strafverfahrens wider Beamte oder Notare 
dem betreffenden Beamten oder Notare, von welchem die Zuwiderhandlung begangen 
worden ist, die kurze Erledigung der Sache durch Erlegung des Stempelersatzes und der 
Strafe anheim zu geben und erst, wenn diese Aufforderung erfolglos bleibt, zur Ein- 
leitung des Strafverfahrens zu verschreiten. 
Das gleiche Verfahren kann auch anderen Personen gegenüber vor Einleitung des 
Strafverfahrens eingeschlagen werden. 
Artikel 19. 
Aufsichts- Alle öffentlichen Behörden sind verpflichtet, auf Befolgung dieses Gesetzes und 
führung. der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zu achten und alle zu ihrer Kenntniß 
kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen. 
Höhere Behörden, welche Zuwiderhandlungen gegen die Stempelgesetze, die bei 
niederen Behörden begangen worden sind, wahrnehmen, sind berechtigt, an den Dirigenten 
der betreffenden Behörde eine Aufforderung zur kurzen Erledigung der Angelegenheit 
durch Erlegung des Stempelersatzes und der verwirkten Strafe zu erlassen und, dafern 
darauf die kurze Erledigung der Sache erfolgt, von Anzeige der Zuwiderhandlung ab- 
zusehen. 
Dasselbe Befugniß steht auch dem Vorstande einer Behörde gegenüber den bei der- 
selben angestellten Beamten und gegenüber den Notaren in den bei der Behörde ver- 
handelten Angelegenheiten zu. 
Artikel 20. 
Stempel- Zur näheren Aufsicht über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze kann das 
fistale. Finanz-Ministerium Stempelfiskale anstellen und mit den erforderlichen Weisungen 
versehen. 
Alle öffentlichen Behörden und Beamten, Notare, sowie Vereine und Gesellschaften, 
welchen die Rechte der juristischen Persönlichkeit zustehen, ingleichen deren Agenten, sind 
verpflichtet, dem Stempelfiskale auf dessen Verlangen die stempelpflichtigen Verhandlungen 
aller Art nebst Büchern und Akten zur Einsicht vorzulegen.
	        
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