Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Schulstrafen sind: 
. Mündliche Ermahnung unter vier Augen oder vor der Klasse. 
Schriftlicher Verweis. 
Nachsitzen. 
Verweis vor der versammelten Lehrerkonferenz. 
Verweis vor versammelten Lehrern und Schülern. 
Karzer bis zur Dauer von 6 Stunden. 
Entziehung von Wohltaten. 
. Aubrohung der Entlassung. 
Entlassung von der Anstalt. 
Die Entlassung hat u. a. zu erfolgen, wenn ein Schüler durch sein sitt- 
liches Verhalten oder durch beharrliche Trägheit sich unwürdig macht, der Anstalt 
ferner anzugehören. 
Ueber die Strafen unter 1. bis 3. erkennt der einzelne Lehrer, über die 
unter 4. bis 8. die Konferenz. Ueber die Entlassung von der Anstalt wird auf 
Antrag der Konferenz vom Fürstlichen Konsistorium verfügt. 
„ 
* 
8 14. 
Vor Ostern und vor Michaclio wird sämtlichen Zöglingen über das sittliche 
Verhalten, den Fleiß und die Leislungen ein scriftliches Zeugnis erteilt. Die 
Versetzung in eine nächsthöhere Klasse findet auf Grund einer unter dem Vorsitz 
des Direktors abgehaltenen Konferenz der beteiligten Lehrer vor Ostern statt. Hat 
ein Schüler das Bildungsziel seiner Klasse nicht erreicht, so kann er den Kursus 
nur einmal wiederholen. 
815. 
Vor Schluß des Kursus der II. Klasse findet eine Vorprüfung, vor Schluß 
des Kursus der I. Klasse findct die Abgangsprüfung statt; über beide Prüfungen 
besteht eine besondere Prüfungs-Ordnung. 
urch das Bestehen der Abgangsprüfung erwirbt sich der Zögling die Be- 
fähigung zur provisorischen Verwaltung eines Schulamtes. 
Nach Verlauf von zwei Jahren, von Ablegung der I. Prüfung an gerechnet, 
hat sich der Schulamtskandidat einer II. (sogen. Wahlfähigkeits-) Prüsung vor der 
zuständigen Prüfungskommiision nach Maßgabe der hierfür bestehenden Ordnungen 
zu unterziehen. Dabei wird die Zeit, während welcher der Kandidat seiner aktiven 
Militärdienstpflicht genügt hat, auf die vorgeschriebene zweijährige Frist nicht angerechnet.
	        
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