Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 168 — 
C. Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld 
3Z20 Prozent 
des Forderungs= oder Kapitalsbetrags oder der Ablösungssumme ohne 
Rücksicht auf Nebenleistungen. 
Der Steuersatz ermäßigt sich auf 
120 Prozent 
bei Sicherungshypotheken, sowie wenn die Bestellung erfolgt anläßlich der 
Uebertragung des Eigenthums oder wegen einer Forderung, für welche 
der Schuldverschreibungsstempel nach Pos. A bereits entrichtet worden oder 
nach den Bestimmungen unter F Nr. 17 und 18 nicht zu entrichten ist. 
Anmerkungen. 
Wird eine Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt, so ist der 
Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer für die letztere und derjenigen für die erstere nach- 
zuentrichten. 
Bei der Bestellung einer Gesammthypothek ist der Stempel nur einmal zu entrichten. 
Die Vertheilung einer Gesammthypothek auf die einzelnen Grundstücke bleibt stempelfrei. 
Die Umwandlung der Hypothek in eine Grundschuld oder dieser in eine Rentenschuld 
oder umgekehrt unterliegt der Besteuerung nicht. 
Wird vor oder nach der Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld über 
das der Bestellung zu Grunde liegende Rechtsverhältniß eine besondere Schuldurkunde aus- 
gefertigt, so bleibt diese von dem unter A geordneten Schuldverschreibungsstempel frei, dafern 
für die Bestellung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der Stempel nach Höhe von 
#05 Prozent entrichtet worden ist. 
l). Schenkungen unter Lebenden, einschließlich der zur Vergeltung von Dienst- 
leistungen gemachten und der mit Auflagen beschwerten, 
a) wenn sie an Personen, Anstalten oder für Zwecke erfolgen, bei denen 
Befreiung von der Erbschaftssteuer eintritt, 
110 Prozent 
vom Werthe der Schenkungen; 
b) außerdem nach denselben Sätzen, welche davon zu entrichten wären, 
wenn der Schenker die Zuwendung letztwillig verordnet hätte und 
der Anfall derselben eingetreten wäre. 
Anmerkungen. 
Für die Entrichtung des Schenkungsstempels haften der Schenker und der Beschenkte 
als Gesammtschuldner. 
Bei den mit einer Auflage beschwerten Schenkungen kommt der Werth der Auflage in 
Abzug wenn die Auflage bestimmt bezeichnet und nach Geld zu veranschlagen ist. 
rfolgt aber eine Schenkung zur Vergeltung von Dienstleistungen, so ist der Werth der 
Diengtleistungen bei der Feststellung des Werths der Schenkung außer Berücksichtigung zu 
assen. 
E. Versicherungsverträge, sofern sie sich auf Personen, die in Sachsen auf- 
hältlich oder staatsangehörig sind, oder auf Gegenstände, die in Sachsen 
befindlich sind, oder auf sächsische Schiffe beziehen, und zwar:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.