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(7) Die durchgehende Bremse der Wagen eines Zuges (§ 336) muß die folgenden
Bedingungen erfüllen:
a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Zugführer und den Wagenwärter,
sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus in Thätigkeit gesetzt werden können.
"5) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der Bremsleitung
aufgehoben wird.
Jc)Die Bremsen müssen so beschaffen sein, daß sie in der nach § 13 erforderlichen
Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können.
§ 23.
Stärke der Züge.
(1) Die Stärke der Züge richtet sich nach ihrer Fahrgeschwindigkeit, Personenzüge
sollen nicht über 80 Wagenachsen stark sein.
Diese Stärke ist bei einer Fahrgeschwindigkeit
von 51 bis 60 Kilometer in der Stunde auf 60 Wagenachsen,
von 61 bis 75 Kilometer in der Stunde auf 50 Wagenachsen,
von mehr als 75 Kilometer in der Stunde auf 40 Wagenachsen
einzuschränken.
Güterzüge dürfen nicht mehr als 120 Wagenachsen stark sein. Es kann jedoch für
einzelne Linien mit besonders günstigen Neigungs= und Richtungsverhältnissen und voll-
ständig ausreichenden Bahnhofsanlagen die Achsenzahl mit Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehörde bis auf 150 Wagenachsen erhöht werden. Die Stärke der Güterzüge
ist einzuschränken bei einer Fahrgeschwindigkeit
von 46 bis 50 Kilometer in der Stunde auf 100 Wagenachsen,
von 51 bis 55 Kilometer in der Stunde auf 80 Wagenachsen,
von 56 bis 60 Kilometer in der Stunde auf 60 Wagenachsen.
Militärzüge und solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung
mitbenutzt werden, dürfen, sofern ihre Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer in
der Stunde beträgt, bis 110 Wagenachsen stark sein.
(2) Züge, die mit durchgehender Bremse gefahren werden, dürfen höchstens 60 Wagen-
achsen stark sein.
8 26.
(2)0 für Güterzüge
im allgemeine — 45 Kilometer,
unter besonders günstigen Verhältnis sen mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bei Einschrüntung der Zugstarte (§ 23)
bis . .. 6C0 ;z
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