Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 181 — 
VII. 
Signale am Zuge. 
17. Kennzeichnung der Spitze des Zuges: 
b) wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten Gleise 
einer zweigleisigen Bahnstrecke fährt, oder wenn er auf eingleisiger Bahn ein nicht 
angesagter Sonderzug oder ein Zug ist, der zur Vorfahrt über eine fahrplan— 
mäßige Kreuzungsstation hinaus berechtigt ist, ohne daß die Kreuzung daselbst statt- 
gefunden hat: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
(Signalbild wie bisher). (Signalbild wie bisher). 
18. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal#: 
bei Tage: 
(Signalbild). 
An der Hinterwand des letzten Wagens eine roth und weiße runde Scheibe und 
außerdem am letzten Wagen zwei nach vorn und hinten sichtbare Laternen oder viereckige 
Scheiben. Für einzeln fahrende Lokomotiven auf freier Bahn genügt die roth und weiße 
runde Scheibe. » « 
bei Dunkelheit: 
(wie bisher). 
19. Es folgt ein Sonderzug nach: 
bei Tage: 
(Signalbild). 
Signal 18 mit der Abänderung, daß die Laternen oder viereckigen Scheiben auf 
einer oder auf beiden Seiten des Wagens durch grüne runde Scheiben ersetzt werden. 
bei Dunkelheit: 
(wie bisher). 
22. Der Bahnwärter soll sofort seine Strecke untersuchen: 
bei Tage: 
Ein Zugbediensteter schwingt seine Mütze oder einen anderen Gegenstand dem Wärter 
zugewendet oder winkt in Ermangelung eines solchen Gegenstandes dem Wärter in auf— 
fallender Weise mit dem Arme. 
bei Dunkelheit: 
(wie bisher).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.