Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen, welche mehr als 40 Kinder 
zählen, ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen 
zu erhöhen: 
nach einer vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden ständigen 
Dienstzeit 
von 5 Jahren bis auf 1400 M, 
= 10 „ 1600 -, 
15 O - = 1750 , 
-20---1900, 
-25- --2000, 
-30- --2100 
Der Gehalt ständiger Lehrer an Volksschulen von 40 und weniger Kindern ist in 
jedem der angegebenen sechs Abschnitten ihrer Dienstzeit um 1004 zu erhöhen. 
Die Zahlung der Zulagen hat mit Anfang des nächsten Monats nach Vollendung 
der vorstehend festgesetzten Dienstzeiten zu beginnen. 
Es haben jedoch auf alle diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung noch 
die dafür zu gewährende Entschädigung in Anrechnung kommt, das Einkommen vom 
Kirchendienste aber insoweit in Anrechnung kommen darf, als es die Summe von 900.4 
jährlich übersteigt, nur solche Lehrer Anspruch, deren sittliches Verhalten und amtliche 
Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß gegeben haben. Ueber die Ver- 
sagung von Alterszulagen entscheidet in denjenigen Schulgemeinden, denen auf Grund 
des gegenwärtigen Gesetzes Beihülfen gewährt werden, beziehentlich auf Antrag und nach 
Gehör des Schulvorstandes, die Bezirksschulinspektion. 
85. Unter „Lehrer“ im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Lehrerinnen zu 
verstehen. 
6 6. Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf 
nur mit Genehmigung der obersten Schulbehörde vorgenommen werden. 
§&# . Den kleineren und den minder leistungsfähigen Schulgemeinden werden zur 
Aufbringung der von ihnen nach § 4 zu zahlenden Dienstalterszulagen Beihülfen aus 
der Staatskasse gewährt. 
Die Höhe dieser Beihülfen und die Art ihrer Vertheilung wird durch Gesetz bestimmt. 
&# d.Das Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen betreffend, 
vom 4. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 139) wird aufgehoben. 
6#9. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Wirksamkeit. 
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