Zu Art. 96
des
Einführungs—
gesetzes.
Auszug.
Zu 89 des
Einführungs-
gesetzes zum
Reichsgesetz
über die
Zwangs-
versteigerung 2c.
Grundschulden,
Renten-
schulden.
Zu Art. 200,
218 des
Einführungs-
gesetzes.
Eheliches
Güterrecht.
— 196 —
Landrenten, vor. Der Antrag auf Eintragung der Rente schließt den Antrag auf Ver-
lautbarung des Vorrangs in sich.
& 3Z1. Steht mit der Ueberlassung eines Grundstücks ein Auszugsvertrag in Ver-
bindung, so finden die Vorschriften der §§ 1161 bis 1172 des bisherigen Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung. «
Soweit der Vertrag auf Gewährung wiederkehrender Leistungen gerichtet ist, besteht
die Verpflichtung des Erwerbers des Grundstücks darin, eine entsprechende Reallast an
dem Grundstücke zu bestellen. Ist in dem Vertrage das Recht eingeräumt, ein auf dem
Grundstücke befindliches Gebäude oder einen Theil eines solchen Gebäudes zu bewohnen
oder mitzubewohnen oder sonst einen Theil des Grundstücks zu benutzen, so hat der Er-
werber eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstücke zu bestellen.
Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
#l -32.Eine nach § 31 Absatz 2 als Auszug eingetragene Reallast oder Dienstbar-
keit bleibt von der Zwangsversteigerung des Grundstücks unberührt, auch wenn sie bei
der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist, unbeschadet der Vorschrift
im § 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über die Zwangsversteiger-
ung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897.
Für einen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Auszug bewendet
es bei dem § 519 des bisherigen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
33. Die in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen für Hypotheken, hypo-
thekarische Forderungen, hypothekarische Schulden, hypothekarische Gläubiger getroffenen
Vorschriften finden, soweit sie neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, auf
Grundschulden und Rentenschulden, Grundschuldgläubiger und Rentenschuldgläubiger ent-
sprechende Anwendung.
a 34. Leben zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes Ehegatten nach gesetzlichem
Güterrechte, so treten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung an die Stelle der bisherigen
Vorschriften. Das Gleiche gilt von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
Gütertrennung, wenn der Frau die freie Verfügung über ihr Vermögen durch Ehe-
vertrag vorbehalten worden ist, sowie von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über allgemeine Gütergemeinschaft, wenn zwischen den Ehegatten allgemeine Güter-
gemeinschaft besteht; fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt jedoch nur ein, wenn sie durch
Ehevertrag vereinbart wird.
Die Vorschriften des § 1435 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende An-
wendung, soweit Rechtsgeschäfte nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses