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# 169d.
Wird ein verliehenes Bergbaurecht rechtskräftig entzogen, so finden die
Vorschriften der §8§ 169b, 1696 Anwendung. Das Recht, die Zwangs-
versteigerung zu beantragen, steht auch dem Bergbauberechtigten, bei einer
Mehrzahl von Berechtigten jedem von ihnen zu.
8169e.
Im Falle des 8 52a finden die Vorschriften der 88 169b, 169c An—
wendung, wenn im Aufgebotsverfahren ein Recht nicht angemeldet wird oder
wenn rechtskräftig festgestellt wird, daß das angemeldete Recht nicht besteht.
8169f.
Erlischt ein Kohlenbergbaurecht nach § 169 und ist dem Rechte ein
Grundstück oder ein Recht der im § 49 Absatz 3 bezeichneten Art auf dem
Grundbuchblatte zugeschrieben, so finden die Vorschriften der §§ 169b,
169e Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zwangsversteigerung
sich auf das Grundstück oder das Recht beschränkt.
§ 1698.
Führt die im Wege der Zwangsvollstreckung oder von dem Konkurs-
verwalter außer den Fällen der §§ 169ec bis 169e beantragte Zwangs-
versteigerung eines verliehenen Bergbaurechts mangels eines wirksamen Gebots
nicht zum Zuschlage, so erlischt das Bergbaurecht.
81696b.
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergbau—
rechten, ingleichen auf die Zwangsversteigerung im Falle des 8 169 finden,
soweit sich nicht aus dem Allgemeinen Berggesetze, den zu dessen Ergänzung
dienenden Gesetzen sowie aus diesem Gesetz etwas anderes ergiebt, die Vor—
schriften des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung vom 24. März 1897 entsprechende Anwendung.
8 169i.
Die zum Betriebe des Bergbaues angenommenen, in einem Dienst= oder
Arbeitsverhältnisse stehenden Personen, insbesondere die Bergarbeiter und
Bergbeamten, haben wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre