— 206 —
rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Bezügen das im 810
Absatz 1 Nr. 2 des Reichsgesetzes bestimmte Recht auf vorzugsweise Be-
friedigung.
Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 3 des
Reichsgesetzes gehören die Beiträge zu den Knappschaftskranken= und Knapp-
schaftspensionskassen.
§ 169k.
Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfaßt nicht die
bereits gewonnenen Mineralien.
1691.
Wird in den Fällen der §§ 169e bis 169e der Antrag auf Zwangs-
versteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Absatz 2 des
Reichsgesetzes aufgehoben, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
§ 169m.
Auf die nach den 8§ 169c bis 169e stattfindende Zwangsversteigerung
finden die Vorschriften des Reichsgesetzes über das geringste Gebot keine An-
wendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu
entrichten.
Das Gleiche gilt für die im Wege der Zwangsvollstreckung oder auf
Antrag des Konkursverwalters außer den Fällen der §§ 169c bis 169e
stattfindende Zwangsversteigerung eines verliehenen Bergbaurechts.
8169n.
Die Zwangsversteigerung eines Bergbaurechts, das noch kein besonderes
Grundbuchblatt erhalten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften, die bis zu
dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 15. August 1884 (G.= u.
V.-Bl. S. 223 flg.) für die Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen
gegolten haben.
81690.
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragtes Verfahren ist nach
dem bisherigen Rechte zu erledigen.
8171a.
Ist ein Grundstück oder ein Recht, für das die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, dem Bergbaurecht auf dessen Grundbuchblatte