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zugeschrieben, so erhält es im Falle des Erlöschens des Bergbaurechts ein
neues Grundbuchblatt.
Rechte, die an dem Bergbaurechte bestanden, sind, sofern sich nicht aus
einer erfolgten Zwangsversteigerung etwas anderes ergiebt, von amtswegen
auf das neue Grundbuchblatt zu übertragen, jedoch mit Ausschluß der etwa
ungetilgten Betriebsvorschüsse der im § 53 bezeichneten Art.
2. Der § 2 des Artikel II wird aufgehoben.
3. Im Artikel III tritt an die Stelle des § 4 folgende Vorschrift:
Wird das Recht von allen Berechtigten aufgegeben, so ist, ohne daß zuvor
ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird, nach den Vorschriften der §§ 169 b,
169°6 zu verfahren.
Artikel III.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 20. Juni 1898.
# Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.
Georg von Metzsch.
Werner von Watzdorf.
Nr. 75. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn von Königsbrück nach Schwepnitz betreffend;
vom 1. Juli 1898.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er-
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normal-
spurigen Eisenbahn von Königsbrück nach Schwepnitz andurch verordnet, was folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze