Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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frische oder verarbeitete Fleisch unterliegt am Eingangsorte gleichfalls der Fleischbeschau. 
Bezüglich des verarbeiteten Fleisches können durch das Ministerium des Innern allge— 
meine Ausnahmen gestattet werden. 
Frisches von außerhalb Sachsens geschlachteten Thieren herrührendes Fleisch darf 
bei Großvieh (Rindern und Pferden) nur in Vierteln, bei Kleinvieh (Kälbern, Schweinen, 
Schafen, Ziegen und Hunden) nur in Hälften, vom Kopfe nach dem Hintertheile getheilt, 
eingeführt werden, soweit hiervon nicht von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen gestattet 
werden. 
Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 leiden keine Anwendung, soweit es sich nach- 
weislich um lediglich zum Hausbedarf des Einführenden bestimmtes Fleisch handelt. 
83. Der Fleischbeschau nach den §§ 1 und 2 unterliegendes Fleisch darf erst dann 
verarbeitet, feilgeboten, verkauft, zum Genusse abgegeben oder zum Genusse verwendet 
werden, nachdem der Fleischbeschauer hierzu Genehmigung in Gemäßheit von § 13 er- 
theilt hat. Theile eines geschlachteten Thieres dürfen vor der vorgeschriebenen Unter- 
suchung nicht beseitigt werden. 
& 4. Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau wird ausgeübt durch approbirte Thier- 
ärzte (wissenschaftliche Fleischbeschauer) und durch in besonderen Unterrichtskursen aus- 
gebildete und staatlich geprüfte Fleischbeschauer (Laienfleischbeschauer). 
Als Fleischbeschauer dürfen nur männliche Personen angestellt werden, welche das 
24. Lebensjahr erfüllt haben, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliegen, und 
welche nicht Fleischerei, Fleischverkauf oder Viehhandel gewerbsmäßig betreiben. 
85. Zur Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau ist in jedem Orte die 
erforderliche Anzahl von Fleischbeschauern sowie von Stellvertretern für Behinderungs- 
fälle, und zwar in Städten mit Revidirter Städteordnung durch die Ortspolizeibehörde 
im Einvernehmen mit dem Bezirksthierarzte, in Städten mit der Städteordnung für 
mittlere und kleine Städte und in Landgemeinden durch die Ortspolizeibehörde und in 
selbständigen Gutsbezirken durch den Gutsvorsteher mit Genehmigung der Amtshaupt- 
mannschaft im Einvernehmen mit dem Bezirksthierarzte anzustellen. Dieser Genehmig- 
ung bedarf es auch bei der Entlassung der Fleischbeschauer in Städten mit der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte, in Landgemeinden und in Gutsbezirken. 
Jedem Laienfleischbeschauer und dessen Stellvertreter ist ein bestimmter örtlicher Be- 
zirk oder Ortstheil zuzuweisen. Für mehrere benachbarte Gemeinden und Gutsbezirke 
kann im Wege freier Vereinbarung oder statutarischer Festsetzung ein gemeinschaftlicher 
Fleischbeschauer bestellt werden. 
Dagegen können den Anforderungen des § 4 Absatz 2 entsprechende approbirte 
Thierärzte die Fleischbeschau in allen den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken
	        
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