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ausüben, für welche sie auf deren Antrag als Fleischbeschauer in Pflicht genommen
worden sind.
Die Verpflichtung der Fleischbeschauer und deren Stellvertreter erfolgt in den Städten
mit Revidirter Städteordnung durch den Stadtrath, im übrigen durch die Amtshaupt—
mannschaft mittels Handschlags und ist ebenso wie die Abgrenzung der ihnen zugewiesenen
Dienstbezirke öffentlich bekannt zu machen.
K6. Die Fleischbeschauer sind, insoweit ihnen nicht durch Ortsstatut die Eigenschaft
von Gemeindebeamten zuerkannt wird, als Aufsichtsorgane der Ortspolizei anzusehen.
Die Ausübung ihrer Funktion wird durch die Bezirksthierärzte auf Kosten der
Staatskasse beaufsichtigt.
7. Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau hat in einer Besichtigung der im § 1
bezeichneten Thiere im lebenden Zustande vor der Schlachtung und in der Untersuchung
des betreffenden Thieres, seines Fleisches und seiner Eingeweide nach vollzogener Schlacht-
ung zu bestehen.
Die Besichtigung vor dem Schlachten darf, abgesehen von dem in § 2 bezeichneten
Falle, nur in den durch Verordnung zu bestimmenden Nothfällen unterbleiben.
.Die Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch approbirte Thier-
ärzte bildet die Regel. Sie hat unbedingt durch diese zu erfolgen:
a) bei der Besichtigung kranker Thiere;
b) bei der Besichtigung solcher als gesund geschlachteter Thiere, an denen nach der
Schlachtung erhebliche, die gänzliche oder theilweise Verwerfung des Fleisches
bedingende Krankheitserscheinungen wahrgenommen worden sind;
c) bei der Besichtigung von Pferden, deren Fleisch als Nahrungsmittel für Menschen
in den Verkehr gebracht werden soll, sowohl vor als nach der Schlachtung;
d) bei der Besichtigung des von auswärts eingeführten frischen, der Fleischbeschau
nach § 2 unterliegenden Fleisches.
§6#9. Bezirksthierärzte dürfen als Fleischbeschauer nicht fungiren, sie können aber
in den Fällen des § 8 ausnahmsweise dann als solche zugezogen werden, wenn andere
geeignete Thierärzte nicht zu erlangen sind oder wenn das Schlachtthier vor der Schlacht-
ung von dem betreffenden Bezirksthierarzte behandelt worden ist.
10. Für die Fleischbeschau ist von dem Besitzer der untersuchten Thiere und
Fleischwaaren eine Gebühr zu entrichten, über deren Festsetzung durch Verordnung das
Erforderliche bestimmt wird.
# 11. Wer eines der in § 1 bezeichneten Thiere außerhalb eines öffentlichen
Schlachthauses zu schlachten beabsichtigt, ist, abgesehen von den Fällen des § 7 Absatz 2,
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