Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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ausüben, für welche sie auf deren Antrag als Fleischbeschauer in Pflicht genommen 
worden sind. 
Die Verpflichtung der Fleischbeschauer und deren Stellvertreter erfolgt in den Städten 
mit Revidirter Städteordnung durch den Stadtrath, im übrigen durch die Amtshaupt— 
mannschaft mittels Handschlags und ist ebenso wie die Abgrenzung der ihnen zugewiesenen 
Dienstbezirke öffentlich bekannt zu machen. 
K6. Die Fleischbeschauer sind, insoweit ihnen nicht durch Ortsstatut die Eigenschaft 
von Gemeindebeamten zuerkannt wird, als Aufsichtsorgane der Ortspolizei anzusehen. 
Die Ausübung ihrer Funktion wird durch die Bezirksthierärzte auf Kosten der 
Staatskasse beaufsichtigt. 
&# 7. Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau hat in einer Besichtigung der im § 1 
bezeichneten Thiere im lebenden Zustande vor der Schlachtung und in der Untersuchung 
des betreffenden Thieres, seines Fleisches und seiner Eingeweide nach vollzogener Schlacht- 
ung zu bestehen. 
Die Besichtigung vor dem Schlachten darf, abgesehen von dem in § 2 bezeichneten 
Falle, nur in den durch Verordnung zu bestimmenden Nothfällen unterbleiben. 
&# .Die Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch approbirte Thier- 
ärzte bildet die Regel. Sie hat unbedingt durch diese zu erfolgen: 
a) bei der Besichtigung kranker Thiere; 
b) bei der Besichtigung solcher als gesund geschlachteter Thiere, an denen nach der 
Schlachtung erhebliche, die gänzliche oder theilweise Verwerfung des Fleisches 
bedingende Krankheitserscheinungen wahrgenommen worden sind; 
c) bei der Besichtigung von Pferden, deren Fleisch als Nahrungsmittel für Menschen 
in den Verkehr gebracht werden soll, sowohl vor als nach der Schlachtung; 
d) bei der Besichtigung des von auswärts eingeführten frischen, der Fleischbeschau 
nach § 2 unterliegenden Fleisches. 
§6#9. Bezirksthierärzte dürfen als Fleischbeschauer nicht fungiren, sie können aber 
in den Fällen des § 8 ausnahmsweise dann als solche zugezogen werden, wenn andere 
geeignete Thierärzte nicht zu erlangen sind oder wenn das Schlachtthier vor der Schlacht- 
ung von dem betreffenden Bezirksthierarzte behandelt worden ist. 
10. Für die Fleischbeschau ist von dem Besitzer der untersuchten Thiere und 
Fleischwaaren eine Gebühr zu entrichten, über deren Festsetzung durch Verordnung das 
Erforderliche bestimmt wird. 
# 11. Wer eines der in § 1 bezeichneten Thiere außerhalb eines öffentlichen 
Schlachthauses zu schlachten beabsichtigt, ist, abgesehen von den Fällen des § 7 Absatz 2, 
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