Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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verflichtet, hiervon mindestens 12 Stunden vorher, wer frisches oder verarbeitetes, von 
außerhalb des Königreichs Sachsen geschlachteten Thieren herrührendes, nicht zum 
alleinigen Hausbedarfe bestimmtes Fleisch einführt, binnen 24 Stunden nach erfolgter 
Einführung dem zuständigen Fleischbeschauer hiervon Anzeige zu machen. Gleiche An— 
zeige ist von der erfolgten Schlachtung binnen 24 Stunden zu erstatten. 
& 12. Durch die Fleischbeschau ist festzustellen, ob das Fleisch genießbar oder un- 
genießbar, und wenn ersteres der Fall, ob es bankwürdig oder nicht bankwürdig ist. 
Unter Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind alle zum menschlichen Genusse geeigneten 
Theile der in § 1 erwähnten Thiere zu verstehen. 
Ungenießbares Fleisch ist solches, dessen Genuß nach den allgemeinen Grundsätzen 
und Erfahrungen der menschlichen Gesundheit nachtheilig ist. 
Nichtbankwürdiges Fleisch ist solches, welches zwar nicht gesundheitsschädlich ist, aber 
doch in seinem allgemeinen Nähr= und Genußwerth herabgesetzt erscheint, oder welches 
an sich zwar gesundheitsgefährlich ist, aber durch entsprechende Behandlung unschädlich 
gemacht werden kann. 
Alles übrige Fleisch ist bankwürdig. 
13. Bankwürdiges und nichtbankwürdiges Fleisch ist als solches durch den Fleisch- 
beschauer besonders kenntlich zu machen. 
Ueber die Art und Weise der Kenntlichmachung sind nähere Bestimmungen im Ver- 
ordnungswege zu treffen. 
Das bankwürdige Fleisch ist nach Kenntlichmachung sofort dem freien Verkehr zu 
überlassen. 
Das nichtbankwürdige Fleisch unterliegt folgenden Beschränkungen: 
a) Der Verkauf darf nur auf der Freibank oder, wo eine solche nicht besteht, unter 
Aufsicht der Ortspolizeibehörde stattfinden; es ist hierbei der Grund, aus welchem 
dies geschieht, mit kund zu geben. Die durch die behördliche Aufsicht erwachsen- 
den Kosten hat der Besitzer zu tragen. Die Freibank wird von der Ortspolizei- 
behörde unter Zustimmung der Gemeindevertretung im Wege des Ortsstatuts 
errichtet. 
b) Der Verkauf darf nur in Mengen bis zu 3 kg für den einzelnen Käufer erfolgen. 
Doch kann die Ortspolizeibehörde, wenn ihr Bedenken nicht beigehen, im einzel- 
nen Falle Ausnahmen gestatten. 
J0) Das nichtbankwürdige Fleisch darf weder an Personen, welche Fleisch gewerbs- 
mäßig verarbeiten, mit Fleisch oder Fleischwaaren handeln, oder Gast-, Schank- 
oder Speisewirthschaft betreiben, veräußert oder sonst überlassen, noch von diesen 
Personen feilgeboten oder in ihrem Gewerbebetriebe oder Hausstande verwendet
	        
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