Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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werden. Ist der Besitzer selbst eine solche Person, so ist es nach den Bestimm— 
ungen unter a und b zu verkaufen. 
Wo hierzu Bedürfniß vorliegt, kann die Ortspolizeibehörde einzelnen Gaste, 
Schank-, beziehentlich Speisewirthen zur Abgabe nicht bankwürdigen Fleisches an 
ihre Gäste Genehmigung ertheilen; doch muß das in diesen Wirthschaften ver- 
kehrende Publikum durch deutlichen Anschlag im Lokale darauf, daß daselbst nicht- 
bankwürdiges Fleisch abgegeben werde, aufmerksam gemacht werden. 
d) Nichtbankwürdiges Fleisch, dessen Gesundheitsschädlichkeit erst durch entsprechende 
Behandlung beseitigt werden kann, darf erst dann verkauft, an andere abgegeben, 
zum Genusse verwendet oder dem Besitzer überlassen werden, wenn es unter orts- 
polizeilicher Aufsicht unschädlich gemacht worden ist. Widerspricht der Besitzer 
der Unschädlichmachung, so ist das Fleisch als ungenießbares zu behandeln. 
e) Im übrigen darf der Besitzer über das nichtbankwürdige Fleisch frei verfügen, 
insbesondere dasselbe im eigenen Haushalte verwenden. 
14. Ungenießbares Fleisch darf nicht zur menschlichen Nahrung verwendet werden. 
Es ist, wenn es nicht zur Verhütung von Ansteckung vernichtet oder vergraben werden 
muß, sofort durch den Besitzer in Gegenwart und nach Anweisung des Fleischbeschauers 
zum Verzehren für Menschen und Vieh untauglich zu machen und sodann dem Besitzer 
zur technischen Verwerthung zu überlassen. Weigert sich der Besitzer, der Anweisung zu 
entsprechen, so ist das Fleisch mit Beschlag zu belegen. Dessen Untauglichmachung er- 
folgt sodann auf Kosten des Besitzers durch die Ortspolizeibehörde. 
* 15. Der Verkauf genießbaren Fleisches von Pferden und Hunden darf nur unter 
ausdrücklicher Bezeichnung als solchen in besonderen Verkaufsstellen erfolgen. 
16. Ist Fleisch durch die Beschau für ungenießbar oder nicht bankwürdig erklärt 
worden, so kann dessen Eigenthümer vor der Untauglichmachung oder Ablieferung an die 
Freibank, beziehentlich zum Verkaufe unter behördlicher Aufsicht, die Vornahme einer 
anderweiten Beschau durch den Bezirksthierarzt, oder wenn dieser selbst die erste Beschan 
besorgt hat, durch den Bezirksthierarzt eines benachbarten Bezirks beantragen, bei dessen 
Aussprache es bewendet. Dieser Antrag ist zu Vermeidung des Ausschlusses sofort und 
längstens zwei Stunden nach der ersten Schau zu stellen. 
Bis zur erfolgten anderweiten Besichtigung ist das beanstandete Fleisch thunlichst 
unter polizeilichem Verschlusse zu halten. 
Die durch die zweite Beschau entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen, 
wenn sie das gleiche Ergebniß wie die erste gehabt hat, in allen anderen Fällen von der 
Ortspolizeibehörde.
	        
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