Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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17. Die Bestimmungen der Revidirten Verordnung, Maßregeln zum Schutze 
gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betreffend, vom 10. März 1893 (G.= u. 
V.-Bl. S. 90 flg.) bleiben durch das gegenwärtige Gesetz unberührt. 
& 18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden, soweit 
sie nicht unter höhere Strafbestimmungen anderer Gesetze fallen, mit Geldstrafe bis zu 
150 oder mit Haft bestraft. 
Fleischbeschauer, welche der ihnen ertheilten Dienstanweisung zuwiderhandeln oder 
außerhalb des Bezirks, für welchen sie angestellt und verpflichtet sind, ebenso Stellver- 
treter, welche ohne die Voraussetzungen des Eintritts ihrer Zuständigkeit ihren Dienst 
ausüben, können von ihren Dienstbehörden mit Ordnungsstrafen bis zu 150.4 oder 
Haft belegt, auch, wenn sie sich als unzuverlässig erweisen, durch die Medizinalbehörden 
zur Wiederholung ihrer Unterweisung und Befähigungsprüfung angehalten oder von der 
Berechtigung zur Ausübung ihres Dienstes ausgeschlossen werden. Jeder solche Aus- 
schluß ist öffentlich bekannt zu machen. 
19. Oertliche Festsetzungen über Ausübung der Fleischbeschau sind zulässig, in- 
soweit dadurch mindestens den Bestimmungen des Gesetzes und der dazu zu erlassenden 
Ausführungsverordnung entsprochen wird. 
* 20. Mit Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird 
Unser Ministerium des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 1. Juni 1898. 
Albert. 
Georg von Metzsch.
	        
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