Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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& 7. Die Abschätzung des der Versicherung unterliegenden Schadens erfolgt durch 
einen in jeder Gemeinde zu diesem Behufe einzusetzenden, aus einem Vertreter der Ge- 
meindebehörde, zwei Viehbesitzern und einem approbirten Thierarzte bestehenden Orts- 
Schätzungsausschuß, dessen Mitglieder von der Gemeindebehörde gewählt werden und 
denen Stellvertreter zur Seite zu stellen sind. 
Die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Orts-Schätzungs- 
ausschusses aus der Klasse der Viehbesitzer erfolgt regelmäßig auf drei Jahre. Wieder- 
wahl nach Ablauf der Wahlperiode ist zulässig. Viehbesitzer, welche in der Gemeinde 
wohnhaft sind und daselbst Stimmrecht bei den Gemeindewahlen besitzen, sind zur An- 
nahme der Wahl verpflichtet; ablehnen können nur 
a) diejenigen, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, 
b) diejenigen, welche glaubhaft nachweisen, daß sie den mit Ausübung des Amtes 
verbundenen Pflichten nicht ohne Gefährdung ihrer sonstigen Berufspflichten nach- 
kommen können, und 
0) für die nächsten 3 Jahre diejenigen, welche bereits 3 Jahre lang als Mitglieder, 
beziehentlich stellvertretende Mitglieder des betreffenden Orts-Schätzungsausschusses 
fungirt haben. 
Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, das Amt als Mitglied oder stellvertretendes 
Mitglied des Orts-Schätzungsausschusses anzunehmen oder fortzuverwalten, kann dem 
Weigernden auf die Dauer der ihm angesonnenen Verpflichtung von dem Verwaltungs- 
ausschusse der Versicherungsanstalt — vergl. § 12 — eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe 
von jährlich 100 .4 auferlegt werden. Diese Strafe fließt in die Kasse der Versicherungs- 
anstalt. 
Selbständige Gutsbezirke haben sich dem benachbarten Gemeindebezirke zum Zwecke 
der Schädenfeststellung anzuschließen. In solchen Fällen hat noch ein Vertreter des Guts- 
bezirks dem Ausschusse beizutreten. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt der Vertreter der Gemeindebehörde; der Ausschuß 
ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens noch 2 Mitglieder erschienen 
sind. Darüber, in welchen Fällen die Mitwirkung des approbirten Thierarztes zur 
Gültigkeit der Beschlußfassung nothwendig sei, ist im Verordnungswege Bestimmung zu 
treffen. 
Mehrere Gemeinden und Gutsbezirke können sich mit Genehmigung der Aussichts- 
behörde zur Bildung eines gemeinschaftlichen Abschätzungsausschusses vereinigen. 
Auch kann die Zusammensetzung dieses Ausschusses, sowie das Verfahren bei der 
Abschätzung für einzelne oder mehrere Gemeinden ortsstatutarisch in anderer als der im 
Eingange dieses, sowie im nachfolgenden Paragraphen bestimmten Weise festgesetzt 
werden. 
1898. 34
	        
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