Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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befinden. Außerdem dürfen gewählte Mitglieder im einzelnen Falle dem Ausschusse nicht 
angehören, wenn es sich um Entscheidung in eigener Sache oder in der ihrer Ehefrau 
oder einer Person handelt, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, oder 
mit der sie durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade 
verwandt oder verschwägert sind. 
&11. Den Mitgliedern der Ausschüsse ist für ihre Mühewaltung sowie für etwaiges 
Reisefortkommen eine angemessene, in ihrer Höhe im Verordnungswege zu bestimmende 
Vergütung aus der Kasse der Versicherungsanstalt zu gewähren. 
12. Die Verwaltung und Vertretung der Versicherungsanstalt, welche die Be- 
zeichnung 
Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung 
führt, wird der Brandversicherungskammer übertragen, welcher zu diesem Zwecke ein 
Verwaltungsausschuß beigegeben wird. Dieser besteht aus einem vom Ministerium des 
Innern zu bestimmenden Mitgliede der Brandversicherungskammer als Vorsitzenden, einem 
ebenfalls vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Mitgliede der Kommission für 
das Veterinärwesen, zwei vom Landeskulturrathe zu wählenden Viehbesitzern und je einem 
von den fünf landwirthschaftlichen Kreisvereinen gleichfalls aus der Mitte der Viehbesitzer 
zu wählenden Mitgliede. 
13. Die Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung hat insbesondere die von 
den Einhebungsstellen eingesendeten Versicherungsbeiträge zu vereinnahmen, die ein- 
gegangenen Schädenfestsetzungen zu prüfen und endgültig festzustellen, die festgestellten 
Entschädigungen an die Versicherten durch Vermittelung der Gemeindebehörden aus- 
zuzahlen, abgetretene Forderungen (§ 4 a) geltend zu machen und am Schlusse des Ge- 
schäftsjahres über die Ergebnisse der Geschäftsführung dem Ministerium des Innern 
Bericht zu erstatten. 
§ 14. Der Verwaltungsausschuß hat die auf Grund der Jahresergebnisse der Ver- 
sicherung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzuschlagenden Jahres- 
beiträge der Versicherten, sowie allvierteljährlich die der Ermittelung der Entschädigungen 
nach § 2 zu Grunde zu legenden Durchschnittspreise für die einzelnen Fleischgattungen 
festzustellen, den Jahresbericht zu prüfen und etwaige Bemerkungen ihm beizufügen, so- 
wie über Beschwerden gegen verweigerte Rückerstattung der Versicherungsbeiträge (§ 5) 
und gegen Ablehnung der Schädenansprüche (§ 9 a) zu entscheiden. Er kann diese Ent- 
scheidung, sei es für einzelne Fälle oder ein= für allemal, einem aus dem Vorsitzenden, 
dem Mitgliede der Kommission für das Veterinärwesen und einem weiteren von ihm zu 
wählenden Ausschußmitgliede zusammengesetzten engeren Ausschusse übertragen. 
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